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Zum Schlusse erwähnen wir noch jene praktischen Vor-
schläge, welche zwar nicht Gesetz sind, aber seitens ihrer Autoren
dazu bestimmt sind, eventuellen praktischen, positiven Gestal-
tungen eines internationalen Privatrechts zur Basis zu dienen.
Auch hier sind RocHoLL*?), Mommsen, DoMmin-PETRUSHEVEcZ be-
züglich der lex situs für Immobilien einig.
Die Vertragsprojecte zwischen Peru, Argentinien, Chile, Bo-
livia, Ecuador, Venezuela, Costarica, Lima“) und zwischen Ar-
gentinien, Bolivia, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru, Uruguay *°)
halten an der lex situs fest. Eine bestimmte theoretische Rich-
tung hat in keinem der beiden Projecte das entschiedene Ober-
gewicht. Der Einfluss Savıenv’s ist jedoch in beiden Entwürfen
bemerklich.
$ 2. b) Mobilien.
So einig die Praxis von jeher in der principiellen Aner-
kennung der lex rei sitae für Immobilien gewesen, so sehr hat
doch die Geltung der lex rei sitae für das Mobiliarsachenrecht
geschwankt. Allein wir werden sehen, dass auch hier weder theo-
retische noch praktische ernstliche Bedenken bestehen, welche es
für wünschenswerth erachten lassen, dass für Mobilien ein anderes
Recht gelte, als eben das der belegenen Sache.
Um wiederum von der Prüfung der einzelnen aufgestellten
Theorien und damit auch der diesen huldigenden Gesetzgebungen
auszugehen, beginnen wir zuerst mit der alten Statutentheorie.
43) RocHoLL, Vorschläge zur Abänderung des Entwurfes eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs etc. I. Breslau 1890 $ 2 lit.c. — Mommsen, Civilist.
Archiv 61 S. 197 ff. $ 5. — Domin-PerRusHevecz, Precis d’un Code du droit
international Leipzig 1861. Seconde partie I art. 186.
44) Art. 3: Die Rechtsverhältnisse in Ansehung der unbeweglichen Güter,
welche sich in einem Staate befinden, bestimmen sich nach den Gesetzen des
betreffenden Staates (Uebersetzung bei MEILI intern. Codifik. Leipzig 1891).
45) Art. 26: Los bienes, cualqueira que sea su naturaleza, son exclu-
sivemente regidos por la ley del lugar, donde existen