Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Wir finden, dass diese Theorie entgegen der sich aus ıhr 
selbst ergebenden natürlichen Schlussfolgerung für das Mobiliar- 
sachenrecht von dem statutum reale abging und sich durch Auf- 
stellung der beiden Sätze mobilia ossibus inhaerent oder mobilia 
personam sequuntur zum statutum personale bekannte. Der 
Grund hiefür lag nicht in dem Durchbruche des Princips der 
lex rei sitae, sondern vielmehr in der erkünstelten Durchführung 
gerade dieses Princips unter Zuhilfenahme einer Fiction‘®). Man 
wollte für Sachen principiell die statuta realıa aufstellen. Die 
factische Beweglichkeit der Mobilien stand aber mit dem Hange 
der Statutentheorie zur starren Rechtsangehörigkeit, d. h. zur 
Verbindnng der Sache mit dem einmal erworbenen Statut bis zur 
anderweiten rechtlichen Erwerbung eines neuen Realstatuts im 
Widerspruche. Man griff daher zu dem Mittel, dass man das- 
jenige Realstatut für Mobilien als das massgebende erklärte, wo 
das Subject zur Sache, sei es der Eigenthümer oder der Besitzer, 
domicilirte. Auf diesem indirecten Wege lässt sich allein obiger 
Satz erklären. 
Die Schwächen dieser Theorie liegen wesentlich auf prak- 
tischem Gebiete. Die Dinglichkeit des Sachenrechts einerseits, 
die Unbestimmbarkeit der Person andererseits, welche das er- 
forderliche Statut bestimmen sollte, widerlegen aus sich selbst 
46) KııppeL sucht in BöHm’s Zeitschrift für internationales Recht 
Bd. I S. 195 den Nachweis zu liefern, der Satz mobilia ossibus inhaerent 
entspränge einer Verwechslung des Vermögens, welches als Inbegriff der 
wirthschaftlichen Macht einer Person nur durch diese zur Einheit zusammen- 
geschlossen werde und demnach auch als rechtliche Einheit von der Person 
unzertrennlich sei, und den einzelnen Sachen, welche unbeschadet jener Ein- 
heit aus derselben ausgeschieden, nie eingefügt werden können. Dies ist un- 
richtig. Zur Zeit der Entwicklung dieses Satzes m. o. i. lag die wirthschaft- 
liche Macht des Menschen hauptsächlich im Immobiliarbesitze. Eben diese 
Verwechslung, wie sie KrıppeL annimmt, hätte doch mit besonderer Noth- 
wendigkeit für das unbewegliche Vermögen zu den Personal- und nicht Real- 
statuten führen müssen. 
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