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nalitätsprincips für das Mobiliarrecht. Er bestreitet auf’s hef-
tigste dessen Begründung in der Fiction, die die Mobilien am
Domicile des Eigenthümers belegen sein lasse. Seine Geltung
beruhe vielmehr darin, dass die Mobilien den Gesetzen der Per-
sonen nachfolgen.
LAURENT stützt sich hiebei unter Bekämpfung RopEnBuRcH’s,
BouLLenois’, BoxHier’s auf die traditionelle Vertretung seines
Prineips durch d’ArsENnTR£, PoOTHIER und den nicht in Geltung ge-
tretenen Livre preliminaire des code civil: „Le mobilier du cı-
toyen francais residant a l’etranger est regle par la loi francaise
comme sa personne“. Andererseits aber kehrt LAURENT doch wieder
zum Ortsrecht der belegenen Sache zurück. Dann solle nämlich
das statut reel über das statut personnel auch bei Mobilien
herrschen, wenn das sociale Interesse es erheische.
Allein wenn Laurent obiger Fiction aus dem Wege zu gehen
sucht und sie trotz ıhrer Natürlichkeit verwirft, so setzt er doch
an ihre Stelle nichts besseres, indem er selbst wieder eine Fiction
vertheidigt, die noch weniger begründet sein kann. Der von uns
oben vertheidigten Fiction unterliegt wenigstens diejenige that-
sächliche Stütze, dass bewegliche Sachen eine Lage im Raume
haben; die fictive Annahme der Forderungen und idealer Rechte
als unkörperlicher Mobilien darf man aber zur Begründung nicht
heranziehen. Dass aber der von LAurEnT vertheidigte Satz gleich-
falls eine Fiction enthält, die nur in einer willkürlichen Behauptung
den Stützpunkt sucht, geht klar aus der einen Formulation her-
vor, dass nämlich hier das Nationalitätsprincip darauf beruhe,
dass die Sachen dem Gesetz der Person folgen.
Ebenso entscheidet sich BRocHer bezüglich des Mobiliarsachen-
rechts für die principielle Anwendung der lex rei sitae. Er be-
social; je me sers de cette expression plutöt que de celle d’ordre public,
parce que celle ci est si vague.
So kam auch LAURENT im Avantprojet art. 13 zu dem Principe, dass
Immobilien, wie Mobilien nach dem Personalstatute zu beurtheilen seien. Siehe
hierüber oben $ 1.