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das niederländische Strafgesetz anwendbar auf jeden, der sich
ausserhalb des Reiches in Europa an Bord eines niederländischen
Schiffes **) einer strafbaren Handlung schuldig macht. Die An-
wendbarkeit dieses Artikels wird jedoch gemäss Art. 8 durch die
im Völkerrecht anerkannten Ausnahmen beschränkt. Befindet
sich also ein niederländisches Handelsschiff im Bereich fremder
Küstengewässer, welche bekanntlich soweit reicher, als von der
Linie der Küste, bis zu welcher noch von der höchsten Fluthwelle
ungefährdete Strandbatterien errichtet werden können, das Ge-
schoss der weitest tragenden Kanonen seewärts trägt, so ist das
Strafrecht des fremden Staates massgebend,; ausgenommen sind
allein niederländische Kriegs- und Staatsschiffe.
Das Gebiet der Kolonien gehört nicht zu Holland im Sinne
der Ausl.-Verträge. Vergl. Lammascn, a. a. OÖ. S. 91. Das
niederländische Strafgesetz ist ferner nach Art. 4 anwendbar
auf jeden, der sich ausserhalb des Reiches in Europa schuldig
macht:
1)... .. 2) eines Verbrechens an Beichsmetallgeld,
Reichspapiergeld oder von Reichswegen ausgegebenen Stempeln
und Marken. 3) einer Fälschung von Schuldverschreibungen
oder Certifikaten von Schuldverschreibungen des niederländischen
Staates oder einer niederländischen Provinz, Gemeinde oder
öffentlichen Korporation, oder der zu einem dieser Papiere gehö-
renden Talons, Dividenden- oder Zinsscheine oder an deren Stelle
ausgegebenen Scheine oder des vorsätzl. Gebrauchs einer der hier
erwähnten Urkunden. In Deutschland ist die dort geschehene
Fälschung ausländischen Metall- oder Papiergeldes gemäss $ 146
St.-G.-B. strafbar. Muss nun Holland denjenigen, welcher in
Deutschland niederländisches Geld gefälscht hat, und dann nach
22) Unter niederländischen Schiffen werden nur die Fahrzeuge verstanden,
welche durch das Gesetz, betreffend die Erteilung von Seebriefen und die
Erlaubniss zur Führung der niederländischen Flagge als Seeschiffe angesehen
werden (Art. 86).
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