Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 27 — 
unterstellt, so löst er damit doch nicht die übrigen Schwierig- 
keiten. Eine weitere specielle Unterwerfung der Mobilien unter 
die lex rei sitae lässt DunLey FELD zu, dadurch, dass er es jedem 
Staate anheimstellt im Falle der Verpfändung einer einem Aus- 
länder gehörigen Mobilie die Pfandgläubiger des Inlands durch 
die lex rei sitae zu schützen. Es bedarf nur der Erwähnung, 
dass derartige Grundsätze lediglich eine unerschöpfliche, aus ihnen 
selbst unlösbare Casuistik ergeben würden, ohne zu positiven An- 
haltspunkten im internationalen Rechte zu gelangen. 
Was nun die von uns vertretene Ansicht der Rechtssouve- 
ränetät betrifft, so leitet sie zu einer genügenden Erklärung der 
lex sıtus auch für die Mobilien. Dieselben Gründe, welche wir 
oben des weiteren für unbewegliche Sachen erörterten, rechtfer- 
tigen ihre Geltung im Mobiliarrechte. Auch Mobilien unterliegen 
der Herrschaft des Rechtsgebiets, ın welchem sie sich befinden. 
Die Beweglichkeit derselben zwingt jedoch zu der Erhebung der 
Frage, wann der Eintritt der Mobilien in ein bestimmtes Rechts- 
gebiet erfolge. Zur Lösung dieser Frage werden wir erst im 
Folgenden gelangen. 
Man möchte zwar einwenden, die historische Entwicklung 
des Rechts habe die Regel mobilia personam sequuntur begründet. 
Wenn auch nicht widersprochen werden kann, dass in vielen 
Rechten diese Anschauung zum Siege gelangt ist, so beweist die 
Geltung der lex situs in anderen Gebieten doch gegen die Ex- 
clusivität einer Bildung im ersteren Sinne. 
Beim Widerstreite historischer Bildungen im Rechtsverkehre 
kann allein die dogmatische Schule den Ausschlag dahin geben, 
welcher Richtung für die Zukunft beizupflichten sei. Es besteht 
hier aber kein Zweifel, dass die Theorie der realen Nothwendig- 
keit, wie sie unter anderen von Bar vertreten wird, durchdringen 
muss, für deren endgültigen Erfolg dieselben dogmatischen Gründe 
für Mobilien sprechen, wie wir sie oben für Immobilien kennen 
lernten. Stichhaltige Gründe für das Princip der lex domicilii
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.