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unterstellt, so löst er damit doch nicht die übrigen Schwierig-
keiten. Eine weitere specielle Unterwerfung der Mobilien unter
die lex rei sitae lässt DunLey FELD zu, dadurch, dass er es jedem
Staate anheimstellt im Falle der Verpfändung einer einem Aus-
länder gehörigen Mobilie die Pfandgläubiger des Inlands durch
die lex rei sitae zu schützen. Es bedarf nur der Erwähnung,
dass derartige Grundsätze lediglich eine unerschöpfliche, aus ihnen
selbst unlösbare Casuistik ergeben würden, ohne zu positiven An-
haltspunkten im internationalen Rechte zu gelangen.
Was nun die von uns vertretene Ansicht der Rechtssouve-
ränetät betrifft, so leitet sie zu einer genügenden Erklärung der
lex sıtus auch für die Mobilien. Dieselben Gründe, welche wir
oben des weiteren für unbewegliche Sachen erörterten, rechtfer-
tigen ihre Geltung im Mobiliarrechte. Auch Mobilien unterliegen
der Herrschaft des Rechtsgebiets, ın welchem sie sich befinden.
Die Beweglichkeit derselben zwingt jedoch zu der Erhebung der
Frage, wann der Eintritt der Mobilien in ein bestimmtes Rechts-
gebiet erfolge. Zur Lösung dieser Frage werden wir erst im
Folgenden gelangen.
Man möchte zwar einwenden, die historische Entwicklung
des Rechts habe die Regel mobilia personam sequuntur begründet.
Wenn auch nicht widersprochen werden kann, dass in vielen
Rechten diese Anschauung zum Siege gelangt ist, so beweist die
Geltung der lex situs in anderen Gebieten doch gegen die Ex-
clusivität einer Bildung im ersteren Sinne.
Beim Widerstreite historischer Bildungen im Rechtsverkehre
kann allein die dogmatische Schule den Ausschlag dahin geben,
welcher Richtung für die Zukunft beizupflichten sei. Es besteht
hier aber kein Zweifel, dass die Theorie der realen Nothwendig-
keit, wie sie unter anderen von Bar vertreten wird, durchdringen
muss, für deren endgültigen Erfolg dieselben dogmatischen Gründe
für Mobilien sprechen, wie wir sie oben für Immobilien kennen
lernten. Stichhaltige Gründe für das Princip der lex domicilii