Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 2783 — 
vermochte auch keiner der Anhänger desselben beizubringen. 
Diejenigen, die noch jetzt der Regel mobilia ossibus inhaerent 
zustimmen, scheinen ihren Hauptgrund hiefür darin zu suchen, 
dass es eben die Person des Eigenthümers oder Besitzers sei, 
welche die Beweglichkeit der Mobilien, die Veränderung ihrer 
Ortslage bewirke. Dies läuft auf eine Attractionskraft der Person 
auf die Sachen hinaus, eine Lehre, die doch allseits verworfen 
wird. Es ist nun zwar richtig, dass der Wille des Individuums die 
Lage beweglicher Sachen verändert. Allein es ist falsch, hieraus 
das massgebende Recht bestimmen zu wollen. Der Eintritt in 
ein fremdes Rechtsgebiet alterirt principiell um deswillen nicht 
das Personalstatut, weil die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer 
Person sich darstellt als Ausfluss des persönlichen Willens, der 
‚durch die Veränderung des Aufenthalts der Person angesichts 
der historischen Rechtsentwicklung nicht weiter als nothwendig 
modificırt wird. Für das Sachenrecht fällt dieses nothwendige 
Moment weg, das es Object, nicht Subject des Willens ist. 
Wenn wir zu den einzelnen Codificationen übergehen, so ist 
für das gemeine römische Recht, wenn auch nicht ausnahmslos, 
so doch weit überwiegend auch für Mobilien das Ortsrecht der 
belegenen Sache anerkannt. 
Dagegen stimmt das preussische Landrecht der lex domicıliı 
zu. Subsidiär soll der Aufenthaltsort und bei doppeltem Wohn- 
sitze derjenige entscheiden, wo sich die Sache befindet d. h. 
principiell das Personalstatut, secundär das Realstatut. Der ge- 
setzliche Ausdruck „Gerichtsbarkeit‘‘ bezieht sich auf die ehe- 
maligen „eximirten Gerichtsstände‘‘ und es ist unbedenklich seit 
deren Aufhebung durch Verordnung von 1849 darunter kurzhin 
die lex domicilii zu verstehen°”). 
Die Unhaltbarkeit dieses Grundsatzes in der Praxis veran- 
lasste die Doctrin einen Ausweg zu suchen, der künstlich die 
57) FOERSTER-Eccıus, Preussisches Landrecht, V. Aufl. Berlin 1887. 
Bd. IS. 58 u. Anm. 21. ibidem.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.