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vermochte auch keiner der Anhänger desselben beizubringen.
Diejenigen, die noch jetzt der Regel mobilia ossibus inhaerent
zustimmen, scheinen ihren Hauptgrund hiefür darin zu suchen,
dass es eben die Person des Eigenthümers oder Besitzers sei,
welche die Beweglichkeit der Mobilien, die Veränderung ihrer
Ortslage bewirke. Dies läuft auf eine Attractionskraft der Person
auf die Sachen hinaus, eine Lehre, die doch allseits verworfen
wird. Es ist nun zwar richtig, dass der Wille des Individuums die
Lage beweglicher Sachen verändert. Allein es ist falsch, hieraus
das massgebende Recht bestimmen zu wollen. Der Eintritt in
ein fremdes Rechtsgebiet alterirt principiell um deswillen nicht
das Personalstatut, weil die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer
Person sich darstellt als Ausfluss des persönlichen Willens, der
‚durch die Veränderung des Aufenthalts der Person angesichts
der historischen Rechtsentwicklung nicht weiter als nothwendig
modificırt wird. Für das Sachenrecht fällt dieses nothwendige
Moment weg, das es Object, nicht Subject des Willens ist.
Wenn wir zu den einzelnen Codificationen übergehen, so ist
für das gemeine römische Recht, wenn auch nicht ausnahmslos,
so doch weit überwiegend auch für Mobilien das Ortsrecht der
belegenen Sache anerkannt.
Dagegen stimmt das preussische Landrecht der lex domicıliı
zu. Subsidiär soll der Aufenthaltsort und bei doppeltem Wohn-
sitze derjenige entscheiden, wo sich die Sache befindet d. h.
principiell das Personalstatut, secundär das Realstatut. Der ge-
setzliche Ausdruck „Gerichtsbarkeit‘‘ bezieht sich auf die ehe-
maligen „eximirten Gerichtsstände‘‘ und es ist unbedenklich seit
deren Aufhebung durch Verordnung von 1849 darunter kurzhin
die lex domicilii zu verstehen°”).
Die Unhaltbarkeit dieses Grundsatzes in der Praxis veran-
lasste die Doctrin einen Ausweg zu suchen, der künstlich die
57) FOERSTER-Eccıus, Preussisches Landrecht, V. Aufl. Berlin 1887.
Bd. IS. 58 u. Anm. 21. ibidem.