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hängig. Auch Laurent) schliesst aus dem Schweigen des code
‚Napoleon das principe de nationalite. Allein er schliesst dieses
aus für die Fälle, in denen es sich um possession, privilege,
execution, also um den von LAvurENnT vertheidigten Begriff des
interet general handelt.
Dieser Auffassung widerspricht BRocHER. Er schliesst aus
dem Schweigen des code civil, dass er die Lösung dieser Frage
der Theorie überlassen habe. Theoretisch löst BRocHER die Üol-
lision im Realstatute dann dahin, „dass die mobilen Werthe
regiert seien durch das Domicilsgesetz, wenn sie integrirende Be-
standtheile eines Erbguts seien, dass sie aber durch das Orts-
recht der belegenen Sache dann beherrscht seien, wenn sie indi-
viduell in dieser oder jener Specialbeziehung stehen“.
Die Ansicht Laurent’s ist für das französische Recht die
richtigere. Ihr scheinen auch die Entscheidungen des franzö-
sischen Cassationshofes zuzustimmen®). Es zeigt sich in der
neueren französischen Rechtsprechung eine deutliche Hinneigung
zum ordre public.
Der codice civile ıtalıano bezeugt seine Zustimmung zur Lehre
der italienisch-französischen Schule nirgends deutlicher, als gerade
ım Mobiliarrechte. Nach seinen Bestimmungen sind die beweg-
lichen Sachen nach dem Nationalitätsgesetze des Eigenthümers zu
beurtheilen, vorbehaltlich der entgegengesetzten Bestimmungen der
lex in loco rei sitae®). Dieser Widerspruch lässt sich lediglich
durch Beschränkung der ‚‚contrarie dispozioni“ als Gesetze des
„ordre public“ erklären, welches Princip die disposizioni in art. 11
wiederholen.
60) LAURENT, a. a. O. Bd. II S. 275. 319. 324. 335. Bd. VII S. 165.
61) Vgl. für das statut personnel arröt de la cour du 13. III. 1850; für
das statut reel arr&t du 25. V.1852; ferner den von LAURENT Bd. VIII Nr. 176
besprochenen arröt de 1872; siehe ferner Rogrox-BonnNIEr a. a. O. S. 8.
62) Disposizioni sulla pubblicazione etc. Art. 7: I beni mobili sono 8og-
getti alla legge della nazione del proprietario, salve le contrarie disposizioni
della legge del paese nel quale si trovano.