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Waadt, Neuenburg, Wallis durch den Mangel einer Bestimmung
der lex domicilii zu huldigen scheinen. Für den Canton Tessin
ist es zweifelhaft, da die Wirkung der Rechtsgeschäfte, sobald
sie im Cantone hervortreten müsste, zur Anwendung der Cantons-
gesetze gemäss art. 6 zwingen müsste.
Das schwedische Civilrecht verwirft ebenfalls die lex rei sitae
für das Mobiliarsachenrecht. Entgegen der Autorität SAvıeny’s,
meint SCHREVELIUS?®), bestehe für das schwedische Landes- und
Stadtrecht der Grundsatz, dass bewegliche Sachen nach dem Ge-
setze des Domicils des Eigenthümers oder Besitzers bemessen
werden.
Was das englische Recht!) betrifft, so ist zunächst hervorzu-
heben, dass die Ausdrücke real und personal property für das
interne englische Recht eine ganz andere Bedeutung haben, als
im internationalen Rechtsverkehre. Real property ist dort ein
Ausdruck für Immobilien, welche beim Tode des Erblassers als
„tenements“ oder „things held“ unbedingt auf den Erben über-
gehen. Personal property ist dort ein Ausdruck, der lediglich
den Gegensatz zur real property anzeigt. Die real property ist
das lehnbare Eigenthum. Personal property ist alles, was
nicht lehnbar ist. Dieses wird wieder unterschieden in chattel
reel und chattel personnel. Ersteres bedeutet wiederum Immo-
biliarrechte, letzteres Mobiliarrechte.
Diese Unterscheidungen liegen dagegen nicht der englischen
und auch nicht der nordamerikanischen Theorie, noch Praxis für
das internationale Recht zu Grunde. Hier schliessen sich
erstere wie letztere den allgemeinen Anschauungen, wie sie all-
gemein allen Rechten unterliegen, an.
In letzterem Sinne ist auch der in der englischen und nord-
amerikanischen Theorie gebrauchliche Satz personal property
70) SCHREVELIUS a. a. O. 8. 39.
?1) LEHR, elöments de droit civil anglais a. a. O. S. 130. PHILLIMORE
a. a. O. Bd. IV S. 428.