Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Waadt, Neuenburg, Wallis durch den Mangel einer Bestimmung 
der lex domicilii zu huldigen scheinen. Für den Canton Tessin 
ist es zweifelhaft, da die Wirkung der Rechtsgeschäfte, sobald 
sie im Cantone hervortreten müsste, zur Anwendung der Cantons- 
gesetze gemäss art. 6 zwingen müsste. 
Das schwedische Civilrecht verwirft ebenfalls die lex rei sitae 
für das Mobiliarsachenrecht. Entgegen der Autorität SAvıeny’s, 
meint SCHREVELIUS?®), bestehe für das schwedische Landes- und 
Stadtrecht der Grundsatz, dass bewegliche Sachen nach dem Ge- 
setze des Domicils des Eigenthümers oder Besitzers bemessen 
werden. 
Was das englische Recht!) betrifft, so ist zunächst hervorzu- 
heben, dass die Ausdrücke real und personal property für das 
interne englische Recht eine ganz andere Bedeutung haben, als 
im internationalen Rechtsverkehre. Real property ist dort ein 
Ausdruck für Immobilien, welche beim Tode des Erblassers als 
„tenements“ oder „things held“ unbedingt auf den Erben über- 
gehen. Personal property ist dort ein Ausdruck, der lediglich 
den Gegensatz zur real property anzeigt. Die real property ist 
das lehnbare Eigenthum. Personal property ist alles, was 
nicht lehnbar ist. Dieses wird wieder unterschieden in chattel 
reel und chattel personnel. Ersteres bedeutet wiederum Immo- 
biliarrechte, letzteres Mobiliarrechte. 
Diese Unterscheidungen liegen dagegen nicht der englischen 
und auch nicht der nordamerikanischen Theorie, noch Praxis für 
das internationale Recht zu Grunde. Hier schliessen sich 
erstere wie letztere den allgemeinen Anschauungen, wie sie all- 
gemein allen Rechten unterliegen, an. 
In letzterem Sinne ist auch der in der englischen und nord- 
amerikanischen Theorie gebrauchliche Satz personal property 
  
70) SCHREVELIUS a. a. O. 8. 39. 
?1) LEHR, elöments de droit civil anglais a. a. O. S. 130. PHILLIMORE 
a. a. O. Bd. IV S. 428.
	        
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