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dem Boden der französisch-italienischen Schule steht, so lässt
die Interpretation seiner Bestimmungen dennoch die Aufstellung
der lex rei sitae für Mobilien zu. Er unterstellt die Portugiesen
nur hinsichtlich des Immobiliarbesitzes in Portugal dem portu-
giesischen Rechte. Mobilien sind an diese Vorschrift also
nicht gebunden und es erscheint zulässig, nachdem die Fremden
in Portugal mit den Inländern gemäss art. 26 gleichberechtigt
sind, für die beweglichen Sachen die lex rei sitae anzuwenden.
Die Gesetzgebung Costa-Ricas schweigt über das bezüglich
Rechtscollision im Mobiliarrechte anzuwendende Princip und
schliesst sich hiemit anscheinend der lex domicilii an.
Die allgemeine Fassung des art. 16 des cödigo civil”’®) von
Chile beweist die Durchführung der lex situs auch für bewegliche
Sachen.
Das höchste Interesse gewährt das argentinische Gesetzbuch 7°),
da es vollkommen der Theorie Savıenr’s sich anschliessend, dessen
Thesen als Rechtssätze in sein Civilgesetzbuch aufnahm und so
die lex situs für Mobilien aufstellt. Unter den privaten Projecten
zur Regelung eines internationalen Privatrechts sind Monmmsen,
Domin-PETRUSHEVECZ und RocHott (letzterer für das deutsche Reich)
in dem Vorschlage des Ortsrechts der belegenen Sache auch für
das Mobiliarrecht einig.
Auch die Vertragsentwürfe zwischen den südamerikanischen
Staaten bekennen sich zu der lex situs.
Entgegen dem bereits besprochenen Avantprojet LAURENT’s
hat auch die belgische Gesetzgebungscommission der Revision des
code Napoleon”®) für Immobilien, wie Mobilien die lex in loco
rei sitae aufgestellt.
76) Siehe oben Anm. 40.
77) Art. 11 siehe unten.
78) Vgl. Avantprojet art. 13. Entwurf der belgischen Gesetzgebungs-
commission art. 5: Les biens meubles et immeubles sont soumis a la loi du
lieu de leur situation