Urheberrecht und Verlagsrecht.
Von
ÄLBERT ÜSTERRIETH.
Die Entwickelung des Urheberrechts bestätigt den allgemeinen
Satz, dass die wahren treibenden Kräfte der Rechtsbildung nicht
in der Welt der juristischen Principien, sondern in den 'Be-
dürfnissen des Verkehrslebens zu finden sind.
So lange das Urheberrecht nicht Gegenstand der wissen-
schaftlichen Forschung war, entwickelte es sich ungezwungen und
zweckentsprechend!. Ein Wechsel trat ein im vorigen Jahr-
hundert. Die Schwierigkeit, das neue Rechtsgebilde in die Formen
des herrschenden, d. i. des römischen Rechtssystems einzufügen,
hatte seine Beschränkung auf das äusserste Mass zur Folge. Als
um den Anfang dieses Jahrhunderts Buchhändler und Autoren: die
Wahrung ihrer berechtigten Interessen forderten, und die Gesetz-
gebung diesem Verlangen zögernd und nur unvollkommen nach-
kam, trat die Nothwendigkeit ein mit dem neuen Rechtsinstitut
zu rechnen und ihm eine Stellung im Rechtssystem zu geben. Zur
Förderung des Urheberrechts hat die Wissenschaft bis heute wenig
beigetragen; um so mehr mühte sie sich um seine Bestimmung.
Es ist staunenswerth, wie viel Fleiss und Scharfsinn hierzu
aufgewendet worden ist; und doch ist heute weniger als jemals
1) Vgl. hiezu die Schrift des Verfassers Altes und Neues zur Lehre vom
Urheberrecht. Leipzig, Hirschfeld 1892. S. 45.
Archiv für öffentliches Recht. VII. 2. 3. 19