Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Aussicht auf Einigung der verschiedenen Urheberrechtstheorien 
vorhanden. 
Unterdessen hat das schnellwachsende Wesen einen solchen 
Umfang angenommen, dass die dürftige gesetzliche Hülle, mit 
der man es bekleidete, nicht mehr genügt. Bevor dem Kind ein 
Namen gegeben ist, müssen wir für seine weitere Ausbildung 
sorgen. Es muss anerkannt werden, dass zur Vorbereitung 
hierzu schon viel geschehen ist, im Inland von Seiten der Buclı- 
händler und Autoren, und besonders im Ausland, wo von Be- 
theiligten und Juristen auf eine internationale Neuregelung des 
Urheberrechts hingearbeitet wird ?). 
Ob letztere Bestrebungen von baldigem Erfolge begleitet sein 
werden, ist fraglich, so sehr es zu wünschen wäre. In erster 
Reihe kommt für uns die inländische Gesetzgebung in Betracht. 
Und hierbei stossen wir auf grosse Schwierigkeiten, als deren 
bedeutendste wir die Uneinigkeit zwischen den betheiligten Inter- 
essentenkreisen, Verlegern und Schriftstellern bezeichnen müssen. 
Während in den ersten Zeiten der Urheberrechtsentwickelung 
die Buchhändler als einzige Betheiligte in Betracht kamen, sind 
seit dem vorigen Jahrhundert die Autoren zu Trägern des Ur- 
heberrechts, und ihre Interessen für seine Gestaltung fast aus- 
schliesslich massgebend geworden. Heute wird von beiden Seiten 
über ungenügenden Schutz geklagt und die Forderung weitgehen- 
derer Berücksichtigung ihrer Interessen erhoben. 
Es sind sociale und wirthschaftliche Gründe, die in die Er- 
örterung gezogen werden: die Förderung der Litteratur und Kunst, 
die Erhaltung des um seine Zukunft besorgten, bis jetzt wegen 
seiner vortrefflichen Organisation gepriesenen Buchhandels. Natur- 
gemäss verdichtete sich der Interessenzwiespalt zu einem Princı- 
2) Vgl. hierüber die vom internationalen Bureau in Bern herausgegebene 
Zeitschrift Le droit d’auteur, Jahrgang 1892.
	        
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