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pienstreit: Primäres, ausgedehntes Recht des Urhebers und selbst-
ständiges Verlagsrecht der Verleger stehen sich gegenüber.
Der Weg zum Richtigen ist schwer zu finden. Man kann
weder die Forderungen auf einer Seite ganz abweisen, noch
scheint eine Vereinigung der angerufenen Interessen möglich.
Unseres Erachtens liegt einer der Fälle vor, wo wir den Stand
unserer gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse noch
nicht unbefangen genug würdigen können, um aus dieser Be-
trachtung allein in dem Widerspiel streitender Interessen das
Richtige herauszufinden.
Um zu einem Standpunkt zu gelangen, ziehen wir uns auf
die Höhe der juristischen Doctrin zurück. Damit soll nicht ge-
sagt sein, dass wir auf constructivem Wege aus dem schul-
mässigen römischen System zur Erkenntniss der leitenden Grund-
sätze gelangen wollen. Wir werden vielmehr versuchen zu er-
mitteln, welchen allgemeinen socialen und wirthschaftlichen Zwecken
das Urheberrecht dient, um hiernach das Wesen der Rechte fest-
zustellen, das diese Zwecke verwirklichen soll. Zugleich wird
sıch der Weg zur Umgestaltung und Weiterbildung des bestehen-
den Zustands ergeben.
Der in unserem öffentlichen Leben wirkende socialistische
Zug macht sich auch im Privatrecht fühlbar. Die wellenförmig
fortschreitende Entwickelung unserer Verhältnisse zeitigt Zu-
stände, wo der sociale und wirthschaftliche Wettkampf eine
solche Schärfe annimmt, dass der Staat der eigenen Erhaltung
wegen den Individuen, deren Selbsthilfe zu erlahmen droht, seinen
besonderen Schutz gewährt. Ein Beispiel gibt die moderne
Arbeitergesetzgebung. — Indessen ist es eine Täuschung, wenn
man glaubt, dass die Erweiterung des Staatsschutzes auf das
engere Gebiet der sogenannten socialen Frage beschränkt sei.
Die Erörterungen über unser künftiges bürgerliches Gesetzbuch
werden dies bestätigen. Wir greifen um bei der Sache zu bleiben
das Gebiet des Immaterialgüterrechts heraus.
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