Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Das römische Recht, auch ın seiner neueren Ausbildung, 
steht dieser Materie gegenüber noch auf dem Standpunkt des 
laisser: faire, indem es die Concurrenz in weitestem Massstab 
walten lässt, auch die unlautere. Was:ın der neueren Zeit an 
gesetzlicher Regelung geschehen ist auf dem Gebiet des Urheber- 
rechts, des Patentrechts, des Marken- und Musterschutzrechts 
hat im System keinen Platz gefunden; das Urheberrecht ist 
immer noch eine gräce fondee en justice, wie es im arret de 
privilege von 1777 heisst?). Und doch handelt es sich hierbei 
um den Schutz von Gütern, die im heutigen Verkehrsleben die- 
selbe Bedeutung haben, wie die körperlichen Sachen, denen das 
römische Recht und leider auch der Entwurf des bürgerlichen 
Gesetzbuchs allein den vollen gesetzlichen Schutz gewährt, das 
Eigenthumsrecht. 
Die sociale Forderung: Jeder Arbeit gebührt als Lohn das 
durch sie geschaffene Gut, hat in die Eigenthumslehre insofern 
Eingang gefunden, als vielfach die rechtsphilosophische Begründung 
des Eigenthums auf Arbeit zurückgeführt wird. Wenn nun auch 
die Arbeitstheorie als nicht erschöpfend abzuweisen ist, darf nicht 
übersehen werden, dass die Erkenntniss dieses socialen Postulats 
dazu geführt hat, den im Eigenthum enthaltenen Schutz auch 
auf immaterielle Güter auszudehnen. Und das können wir als 
einen Hauptfortschritt unseres neueren Rechts bezeichnen, dass 
es den Versuch gemacht hat, dieser socialen Strömung Rechnung 
zu tragen und die Immaterialgüter in den Kreis der vom Recht 
geschützten Objecte aufzunehmen. Die Wissenschaft hat mit 
dieser Entwickelung nicht gleichen Schritt gehalten. Sie sträubt 
sich noch, die Consequenz aus dem Zugeständniss zu ziehen, 
welches die Gesetzgebung der Umgestaltung unserer socialen Ver- 
hältnisse gemacht hat; sie sträubt sich noch den Eigenthums- 
begriff auf die Immaterialgüter auszudehnen. 
  
3) Altes und Neues. S. 25.
	        
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