Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

so wenig kann man den ihr verliehenen Schutz auf einen anderen 
übergehen, oder für einen anderen entstehen lassen. Diese in- 
time Verbindung zwischen Autor und Werk tritt wenig hervor 
und macht sich höchstens bei einer Verletzung geltend. 
Dagegen erwächst dem Autor zu seinem Werke eine greit- 
bare Beziehung dadurch, dass er in ihm ein Gut schafft. Der 
Genuss dieses Guts, die Verfügung darüber, bildet den Inhalt eines 
Rechts, das wir mit dem Eigenthum identificiren: Der Autor hat 
an dem von ihm geschaffenen Geistesgut ein geistiges Eigen- 
thum. Auf die Begründung unserer Theorie des Näheren einzu- 
gehen ist hier nicht der Platz°). Welche Bedeutung sie für die 
Praxis hat, wird sich später erweisen. Hier sei nur hervorgehoben, 
dass das Geistesgut vom Autor losgelöst werden kann und unter 
Berücksichtigung seiner Unkörperlichkeit wie eine andere Sache 
Gegenstand von Verträgen sein kann, die seine ganze oder theil- 
weise Uebertragung und Belastung zum Zweck haben. 
Indem wir so kurz das Wesen des geistigen Eigenthums in 
Umrissen wiedergaben, sind wir davon ausgegangen, dass das 
Geistesgut durch die Thätıgkeit des Autors geschaffen werde. 
Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verleiten, als ob das 
geistige Schaffen die Eigenthumsnatur des Rechts am Geistesgut 
bedinge. Dieses — sagen wir — ideale Moment dient nur dazu, 
um die Rechte an den Geistesgütern zusammenzufassen, um eine 
auf die Gleichartigkeit der Objecte gegründete Kategorie zu ge- 
winnen. — Massgebend ist für die Begründung des geistigen 
Eigenthums, dass der Autor in seinem Werk ein Gut ge- 
schaffen hat. 
Diese Erwägung bildet die Brücke zum Verlagsrecht. So 
weit die Thätigkeit der Verleger bisher rechtlich in Betracht 
kam, handelte es sich in neuerer Zeit ımmer nur darum, dass 
sie ihnen von den Autoren übertragene Originalwerke veröffent- 
5) Altes und Neues. S. 78 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.