Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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auch das ganze Werk von einer illoyalen. Concurrenz getroffen 
werden, indem wie dort das einzelne Stück nachgedruckt, hier 
der ganze Plan des Unternehmens derartig nachgeahmt wird, 
dass das zweite Unternehmen nur durch den fremden Plan zu 
einer wirthschaftlichen Einheit, zu einem Gut wird. Damit 
haben wir den Punkt getroffen, der für die Begründung des 
geistigen Eigenthums ausschlaggebend war: Der Verleger schafft 
in einem Verlagswerk, das auf einem eigenartigen Geschäftsplan 
beruht, ein Gut. 
Die Hauptschwierigkeit bei dieser Frage liegt darin zu er- 
kennen, nach welchen Merkmalen sich die concrete Einheit eines 
solchen Verlagsunternehmens bestimmt, wodurch es zu einer Re- 
alıtät, einer Sache wird. Während wir uns bei dem geistigen 
Eigenthum darauf berufen können, dass das Geistesgut mit dem 
Geisteswerk identisch ist, und dass die reale Natur des letzteren 
auch jenem eın selbständiges Dasein verleiht, das uns vermöge 
seiner Wertheigenschaft als Gut erscheint, müssen wir uns hier 
mit der Aufstellung eines allgemeinen Massstabes begnügen. 
Als dem Geisteswerk entsprechenden Begriff haben wir Ge- 
schäftsplan gewählt. Wir haben aber auch gleich beigefügt, dass 
dieser Geschäftsplan ein eigenartiger sein muss. Es ist ja durch- 
aus natürlich, dass in Folge einer herrschenden literarischen 
Strömung zwei Verleger selbständig den Plan fassen ein dieser 
Geschmacksrichtung des Publicums entgegenkommendes Verlags- 
unternehmen ins Leben zu rufen. Auch können beide durch den- 
selben Gedanken angeregt sein. Die Ausführung des Plans wird 
aber in jedem Fall nach dem Bildungsstand des Verlegers, nach 
dem Grad seiner geschäftlichen Erfahrung, seines Geschmacks 
u. s. w. eigenartig ausfallen. 
Zwei Momente kommen bei der Betrachtung eines Verlags- 
werkes in Betracht: der Zweck und die Ausführung. Die Letztere 
wird durch den Zweck bestimmt; in ihr tritt die Eigenart 
des Plans zu Tage. Sıe umfasst sowohl die Auswahl und Zu-
	        
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