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auch das ganze Werk von einer illoyalen. Concurrenz getroffen
werden, indem wie dort das einzelne Stück nachgedruckt, hier
der ganze Plan des Unternehmens derartig nachgeahmt wird,
dass das zweite Unternehmen nur durch den fremden Plan zu
einer wirthschaftlichen Einheit, zu einem Gut wird. Damit
haben wir den Punkt getroffen, der für die Begründung des
geistigen Eigenthums ausschlaggebend war: Der Verleger schafft
in einem Verlagswerk, das auf einem eigenartigen Geschäftsplan
beruht, ein Gut.
Die Hauptschwierigkeit bei dieser Frage liegt darin zu er-
kennen, nach welchen Merkmalen sich die concrete Einheit eines
solchen Verlagsunternehmens bestimmt, wodurch es zu einer Re-
alıtät, einer Sache wird. Während wir uns bei dem geistigen
Eigenthum darauf berufen können, dass das Geistesgut mit dem
Geisteswerk identisch ist, und dass die reale Natur des letzteren
auch jenem eın selbständiges Dasein verleiht, das uns vermöge
seiner Wertheigenschaft als Gut erscheint, müssen wir uns hier
mit der Aufstellung eines allgemeinen Massstabes begnügen.
Als dem Geisteswerk entsprechenden Begriff haben wir Ge-
schäftsplan gewählt. Wir haben aber auch gleich beigefügt, dass
dieser Geschäftsplan ein eigenartiger sein muss. Es ist ja durch-
aus natürlich, dass in Folge einer herrschenden literarischen
Strömung zwei Verleger selbständig den Plan fassen ein dieser
Geschmacksrichtung des Publicums entgegenkommendes Verlags-
unternehmen ins Leben zu rufen. Auch können beide durch den-
selben Gedanken angeregt sein. Die Ausführung des Plans wird
aber in jedem Fall nach dem Bildungsstand des Verlegers, nach
dem Grad seiner geschäftlichen Erfahrung, seines Geschmacks
u. s. w. eigenartig ausfallen.
Zwei Momente kommen bei der Betrachtung eines Verlags-
werkes in Betracht: der Zweck und die Ausführung. Die Letztere
wird durch den Zweck bestimmt; in ihr tritt die Eigenart
des Plans zu Tage. Sıe umfasst sowohl die Auswahl und Zu-