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bemerkt werden, dass jeder Band zu 1 Mark einzeln verkäuflich
war. Doch konnte man sich auch auf Serien von je 20 Bänden abon-
niren, wobei ein Gratisband zugegeben wurde. Durch alle diese
Merkmale war der Geschäftsplan des Unternehmens individuali-
sirt, so dass man es auch von ähnlichen Verlagswerken, wie
etwa der in demselben Format erschienenen, in der Ausstattung
ähnlichen Corra’schen Bibliothek der Weltliteratur wohl unter-
scheiden konnte.
Ein so beschaffenes Unternehmen bildet eine von den ein-
zelnen Stücken der Sammlung verschiedene, durch den Geschäfts-
plan zusammengehaltene wirthschaftliche Einheit, ein Gut. Die
Verwerthung dieses Guts wird illusorisch, wenn ein auf denselben
Geschäftsplan aufgebautes Concurrenzunternehmen ins Leben
tritt. Um mit dem ersten Unternehmen identisch zu sein, muss
es sich mit ihm nach Zweck und Ausführung decken. Eine ver-
änderte Ausstattung gibt auch dem Verlagswerk einen anderen Uha-
rakter. So könnte die Auswahl der Spemann’schen Collection im
Format der Rekram’schen Universalbibliothek herausgegeben
werden, ohne dass von einer Gleichheit beider Unternehungen
gesprochen werden könnte.
Gegen die Concurrenz eines identischen Verlagswerks ist der
Verleger heute in Deutschland nicht geschützt. Unter der Vor-
aussetzung, dass die einzelnen Werke nachgedruckt werden dürfen,
dass also keine Verletzung des geistigen Eigenthums vorliegt, kann
heute eine Sammlung in derselben Auswahl, in demselben Format,
in derselben Ausstattung u. s. w. nachgeahmt werden, ohne dass
der erste Verleger dagegen einschreiten kann. Und doch ist es
klar, dass der Nachahmer sein Geschäft durch illoyale Concurrenz
macht, dass er den Geschäftsplan des andern, dessen Arbeitspro-
duct ausbeutet. Denn der Geschäftsplan ist es, der in seiner
Ausführung den wirthschaftlichen Erfolg des Verlagswerks be-
dingt. Ebensowenig wie der Nachdrucker wird sich der After-
verleger darauf berufen können, dass er, wie dort durch den