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Nachdruck, hier durch seine Afterverlagsthätigkeit, nur den
Lohn der eigenen Arbeit gewinne. Denn er arbeitet mit frem-
der Kraft.
Warum soll nun der Schutz, der dem Autor gewährt wird,
nicht auch dem Verleger zukommen? Durch die illoyale Con-
currenz wird der Verlagsbuchhandel ebenso geschädigt, wie durch
den im vorigen Jahrhundert wuchernden Nachdruck. Auch für
(las grosse Publicum ist an einer Sicherstellung der Verlagsunter-
nehmungen ein Interesse vorhanden, da es bei der steigenden
literarischen Production und der wachsenden Theilnahme für
ältere und ausländische Literatur auf derartige grössere Unter-
nehmungen angewiesen ist. Der Schutz des Verlagseigenthums
entspringt denselben wirthschaftlichen und socialen Zwecken, wie
der des geistigen Eigenthums. Ebenso entspricht auch die Be-
gründung und Begriffsbestimmung des Verlagseigenthums der des
geistigen Eigenthums: Schaffung eines Guts, und ein mit dem
Eigenthum identisches Recht.
Gegenstand des Verlagseigenthums ist das auf einem eigen-
artigen Geschäftsplan beruhende Verlagsunternehmen, das Ver-
lagswerk. Inhaber ist der Verlagsunternehmer oder sein Rechts-
nachfolger. Inhalt des Verlagseigenthums ist die ausschliessliche,
vollkommene Beherrschung des Verlagswerk’s zum Zweck der
Verwerthung des in ihm enthaltenen Guts. Das Recht des Ver-
legers umfasst das Unternehmen als Ganzes. Eingriffe ın das
Verlagseigenthum sind ebenfalls nur an dem Verlagswerk als
Ganzem möglich. Die Ausnützung des zu Grunde liegenden Ge-
dankens oder einzelner Punkte der Ausführung können den Ver-
leger nicht verletzen. Es muss sich vielmehr zum Beweis eines
Eingriffs die Identität beider Unternehmungen ermitteln lassen,
nach den angeführten Merkmalen.
Wir haben in Vorstehendem gesehen, dass die Forderung
der Verleger auf Anerkennung eines Verlagsrechts begründet ist.
Ihr weitergehendes Verlangen müssen wir abweisen, nämlich, dass