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ebenfalls die Auslieferung wegen desselben Delicts, so wird die
holländische Regierung berechtigt sein, nach ihrer Wahl die Aus-
lieferung an diese oder die deutsche zu gewähren, vorausgesetzt,
dass ein Vertrag besteht und nach diesem die Strafthat ebenfalls
Auslieferungsdelict ist.
Die sämmtlichen Auslieferungsverträge bestimmen sodann:
Ein Niederländer wird an Deutschland nicht ausgeliefert;
ebensowenig solche Fremde, welche nach den niederländischen
Gesetzen den eigenen Unterthanen gleichgestellt sind, noch die-
jenigen Ausländer, welche sich in Holland niedergelassen haben
und nach ihrer Verheirathung mit einer Niederländerin ein oder
mehrere Kinder aus dieser Ehe besitzen, welche in Holland ge-
geboren sind.
Die niederländische Verfassung unterscheidet Nederlanders
und Vreemdelingen (Fremde).
Nach Art. 83 Abs. 1 des neuen Strafgesetzbuches ist Nie-
derländer, wer diese Eigenschaft auf Grund des Ausführungsge-
setzes zu Art. 7 der Verfassung besitzt.
Dieses Gesetz (vom 28. Juli 1850) ?°) enthält folgende Re-
geln, welche die Nationalität teilweise auf die Abstimmung,
teilweise auf das Territorialprincip gründen. Nach diesem com-
binirten Grundsatz sind Niederländer: eheliche Kinder, welche
geboren sind von in dem europäischen Teile des Staatsgebietes
sesshaften Eltern; Art. 1 Ziff. 1; die Eltern — da nach Civil-
recht die Ehefrau den Stand des Mannes teilt, so ist nur der
Vater zu berücksichtigen — werden als sesshaft betrachtet, wenn
sie während der drei letzten Jahre innerhalb des Gebietes ge-
wohnt haben. Diese Frist wird auf die Hälfte reducirt bei El-
tern, die selbst des Staatsbürgerrechts schon teilhaftig sind, und
2) In den nachfolgenden Absätzen ist hauptsächlich benutzt: DE
Harros, Stuatsrecht der Niederlande in MAquarpsun’s Handbuch 1886 Bd. 4
S. 10.