Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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ebenfalls die Auslieferung wegen desselben Delicts, so wird die 
holländische Regierung berechtigt sein, nach ihrer Wahl die Aus- 
lieferung an diese oder die deutsche zu gewähren, vorausgesetzt, 
dass ein Vertrag besteht und nach diesem die Strafthat ebenfalls 
Auslieferungsdelict ist. 
Die sämmtlichen Auslieferungsverträge bestimmen sodann: 
Ein Niederländer wird an Deutschland nicht ausgeliefert; 
ebensowenig solche Fremde, welche nach den niederländischen 
Gesetzen den eigenen Unterthanen gleichgestellt sind, noch die- 
jenigen Ausländer, welche sich in Holland niedergelassen haben 
und nach ihrer Verheirathung mit einer Niederländerin ein oder 
mehrere Kinder aus dieser Ehe besitzen, welche in Holland ge- 
geboren sind. 
Die niederländische Verfassung unterscheidet Nederlanders 
und Vreemdelingen (Fremde). 
Nach Art. 83 Abs. 1 des neuen Strafgesetzbuches ist Nie- 
derländer, wer diese Eigenschaft auf Grund des Ausführungsge- 
setzes zu Art. 7 der Verfassung besitzt. 
Dieses Gesetz (vom 28. Juli 1850) ?°) enthält folgende Re- 
geln, welche die Nationalität teilweise auf die Abstimmung, 
teilweise auf das Territorialprincip gründen. Nach diesem com- 
binirten Grundsatz sind Niederländer: eheliche Kinder, welche 
geboren sind von in dem europäischen Teile des Staatsgebietes 
sesshaften Eltern; Art. 1 Ziff. 1; die Eltern — da nach Civil- 
recht die Ehefrau den Stand des Mannes teilt, so ist nur der 
Vater zu berücksichtigen — werden als sesshaft betrachtet, wenn 
sie während der drei letzten Jahre innerhalb des Gebietes ge- 
wohnt haben. Diese Frist wird auf die Hälfte reducirt bei El- 
tern, die selbst des Staatsbürgerrechts schon teilhaftig sind, und 
  
2) In den nachfolgenden Absätzen ist hauptsächlich benutzt: DE 
Harros, Stuatsrecht der Niederlande in MAquarpsun’s Handbuch 1886 Bd. 4 
S. 10.
	        
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