Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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dem Verleger durch den Verlag eines fremden Geisteswerkes ein 
originäres Verlagsrecht erwachse. Wie wir gesehen haben, sind 
die Objecte des geistigen Eigenthums und des Verlagseigenthums 
verschieden. Der Irrthum der Verleger rührt daher, dass sie 
offenbar auch an einem Geisteswerk ein Verlagseigenthum zu 
haben glauben. Indessen erleidet das Geistesgut durch seine 
Uebertragung vom Autor auf den Verleger keine Veränderung 
seines wirthschaftlichen Charakters; der Verleger wirkt auf seine 
wirthschaftliche Natur nicht ein. Das Geisteswerk ist an sich 
ein Geistesgut, da es wirthschaftlich verwerthbar ist. Aber diese 
Verwerthbarkeit tritt gleich mit seinem Entstehen ins Leben, 
während der Verleger nur den vorhandenen Werth verwirklicht. 
Wenn auch selbstverständlich die Art und Weise des Verlags 
für den wirthschaftlichen Erfolg eines Geistesguts von grosser 
Bedeutung ist, so ist die Thätigkeit des Verlegers doch nur auf 
Förderung der Verwerthung gerichtet. Geschaffen wird das Gut 
durch den Autor, und nur dadurch wird das originäre Eigen- 
thum am Geistesgut bestimmt. Wo das Geisteswerk sich in ein 
Verlagswerk einschiebt, bestehen das geistige Eigenthum und das 
Verlagseigenthum neben einander, ohne.dass eines das andere 
beeinflusst. Der Verleger wird nicht als Eigenthümer des Ver- 
lagswerks auch solcher der ihm überlassenen, einen Theil seines 
Unternehmens bildenden Geisteswerks, noch wird das Verlags- 
eigenthum dadurch beeinträchtigt, dass der Autor an einem Theil 
geistiges Eigenthum hat. Der Grund liegt, um es zu wiederholen, 
in der Verschiedenheit der Objecte. Das geistige Eigenthum 
haftet am Geisteswerk als solchem, während das Verlagseigenthum 
sich auf die das Geisteswerk umfassende höhere Einheit bezieht. 
Beide Objecte sind selbständige Güter, von denen jedes unab- 
hängig verwerthet wird. In manchen Fällen, so, wenn der Ver- 
leger zugleich Herausgeber ist, sich also in der Sichtung und An- 
ordnung des Stoffs eine geistige Arbeit geltend macht, kann der 
Verleger auch an dem, Gesammtwerk geistiges Eigenthum haben,
	        
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