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dem Verleger durch den Verlag eines fremden Geisteswerkes ein
originäres Verlagsrecht erwachse. Wie wir gesehen haben, sind
die Objecte des geistigen Eigenthums und des Verlagseigenthums
verschieden. Der Irrthum der Verleger rührt daher, dass sie
offenbar auch an einem Geisteswerk ein Verlagseigenthum zu
haben glauben. Indessen erleidet das Geistesgut durch seine
Uebertragung vom Autor auf den Verleger keine Veränderung
seines wirthschaftlichen Charakters; der Verleger wirkt auf seine
wirthschaftliche Natur nicht ein. Das Geisteswerk ist an sich
ein Geistesgut, da es wirthschaftlich verwerthbar ist. Aber diese
Verwerthbarkeit tritt gleich mit seinem Entstehen ins Leben,
während der Verleger nur den vorhandenen Werth verwirklicht.
Wenn auch selbstverständlich die Art und Weise des Verlags
für den wirthschaftlichen Erfolg eines Geistesguts von grosser
Bedeutung ist, so ist die Thätigkeit des Verlegers doch nur auf
Förderung der Verwerthung gerichtet. Geschaffen wird das Gut
durch den Autor, und nur dadurch wird das originäre Eigen-
thum am Geistesgut bestimmt. Wo das Geisteswerk sich in ein
Verlagswerk einschiebt, bestehen das geistige Eigenthum und das
Verlagseigenthum neben einander, ohne.dass eines das andere
beeinflusst. Der Verleger wird nicht als Eigenthümer des Ver-
lagswerks auch solcher der ihm überlassenen, einen Theil seines
Unternehmens bildenden Geisteswerks, noch wird das Verlags-
eigenthum dadurch beeinträchtigt, dass der Autor an einem Theil
geistiges Eigenthum hat. Der Grund liegt, um es zu wiederholen,
in der Verschiedenheit der Objecte. Das geistige Eigenthum
haftet am Geisteswerk als solchem, während das Verlagseigenthum
sich auf die das Geisteswerk umfassende höhere Einheit bezieht.
Beide Objecte sind selbständige Güter, von denen jedes unab-
hängig verwerthet wird. In manchen Fällen, so, wenn der Ver-
leger zugleich Herausgeber ist, sich also in der Sichtung und An-
ordnung des Stoffs eine geistige Arbeit geltend macht, kann der
Verleger auch an dem, Gesammtwerk geistiges Eigenthum haben,