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Der Autor gibt dem Verleger das Geistesgut in Miethe,
indem er ihm den vollständigen wirthschaftlichen Genuss daran
überlässt. Das Verhältniss wird klarer, wenn man aus der Be-
griffsbestimmung des geistigen Eigenthums die schulgemässen
Folgerungen ableitet, nämlich, dass die Thatsache der ausschliess-
lichen Beherrschung der — unkörperlichen — Sache den Besitz
am Geistesgut darstellt. Der Autor setzt hiernach den Verleger
in den Besitz des Geistesguts zum Zweck seines Grenusses, zum (re-
brauch der Sache!P). Dieser Gebrauch der Sache, der in der Ver-
werthung des Geistesguts durch Veröffentlichung und Verbreitung
des Geisteswerks besteht, ist das Recht des Miethers. In ılım
liegt aber nicht nur die wirthschaftliche bestimmungsgeimässe Ver-
werthung des Geistesguts, sondern auch das Mittel zur Verwirk-
lichung der Bestimmung des Geisteswerks. Das Recht des Ver-
legers auf Gebrauch des Geistesguts verstärkt sich im Verlags-
vertrag zur Pflicht zweckentsprechender Veröffentlichung und
Verbreitung. Zur Sachmiethe tritt das Mandat hinzu.
Auf dieser Grundlage ergeben sich die weiteren Rechtsbe-
ziehungen aus dem Verlagsvertrag von selbst.
Der Autor überlässt dem Verleger den Besitz des Geistesguts
zum Gebrauch. Der Besitz an einer unkörperlichen Sache ist
tatsächlich nicht realisirbar!!); er bezeichnet aber die vom Recht
garantirte Position der Ausübung des geistigen Eigenthums. —
In der Uebertragung des Besitzes liegt also der Verzicht auf alle
Handlungen, welche auf Verwerthung des übertragenen Gutes
gerichtet sind. Der Autor kann somit sein Geisteswerk nicht
mehr einem anderen Verleger übertragen, auch nicht in ver-
änderter Form. Wegen Vornahme einer Bearbeitung, Ueber-
setzung u. Ss. w. wird er sich mit dem Verleger auseinander
setzen müssen!?). Indessen geben wir zu, dass sich diese Folgerung
10) Vgl. WınpscHeıp, Pandekten V. Aufl. II. S. 498 ff.
11) Altes und Neues. 8. 80 ft.
12) Vgl. Altes und Neues. S. 92.