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nicht unter allen Umständen auf die Spitze treıben lässt. In
Fällen, wo aus der Natur des Verlags von vornherein ausge-
schlossen ist, dass der Verleger die Veröffentlichung einer Ueber-
setzung oder Bearbeitung mitübernehme, wie etwa bei Aufnahme
in eine Sammlung, wird auch ohne Vertragsclausel aus den be-
sonderen Umständen ein stillschweigender Vorbehalt angenommen
werden können.
Zum Vollzug des Verlagsvertrags gehört hiernach von Seiten
des Autors Uebertragung des Geistesguts, d. h. Gewährung der
Möglichkeit mit der Verwerthung zu beginnen, meist durch Aus-
händigung des Manuscripts, und Unterlassung eigener auf Ver-
werthung des Guts gerichteter Handlungen.
Die hauptsächliche Pflicht des Verlegers besteht in zweck-
entsprechender Veröffentlichung und Verbreitung. Was darunter
zu verstehen ist, lässt sich nicht nach juristischen Merkmalen
feststellen. Dafür sind nur die buchhändlerischen Usancen
massgebend. Das eine bleibt als Hauptsache bestehen: Der Ver-
leger muss das Werk verlegen, auch wenn er für sich keinen
finanziellen Erfolg, selbst wenn er einen Misserfolg voraussieht.
Immerhin wird der voraussichtliche Ausfall in gewisser Beziehung
die Ausführung des Verlags beeinflussen, vorausgesetzt, dass der
/weck der Veröffentlichung nicht beeinträchtigt wird.
Als weitere Pflicht des Verlegers kommt nach den obigen
Ausführungen die Honorarzahlung in Betracht. Wenn VoI6eT-
LÄNDER bei Aufstellung der wesentlichen Punkte des Verlags-
vertrags die Honorarzahlung hiervon ausgeschlossen hat, ist er
nur in gewissem Sinn im Recht. In vielen Fällen wird dem Autor
für Werke, die keinen Erfolg versprechen, ein Honorar thatsächı-
lich nicht gezahlt. Jedoch muss in dem Umstand, dass der Ver-
leger unentgeltlich die Lasten des Verlags auf sich nimmt, eine
versteckte Honorarleistung erblickt werden. Wenn wir bei unserer
Analogie bleiben, können wir sagen, dass sich in diesem Fall
der Entgelt für die Miethe und der für das Mandat compensiren.