Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nicht unter allen Umständen auf die Spitze treıben lässt. In 
Fällen, wo aus der Natur des Verlags von vornherein ausge- 
schlossen ist, dass der Verleger die Veröffentlichung einer Ueber- 
setzung oder Bearbeitung mitübernehme, wie etwa bei Aufnahme 
in eine Sammlung, wird auch ohne Vertragsclausel aus den be- 
sonderen Umständen ein stillschweigender Vorbehalt angenommen 
werden können. 
Zum Vollzug des Verlagsvertrags gehört hiernach von Seiten 
des Autors Uebertragung des Geistesguts, d. h. Gewährung der 
Möglichkeit mit der Verwerthung zu beginnen, meist durch Aus- 
händigung des Manuscripts, und Unterlassung eigener auf Ver- 
werthung des Guts gerichteter Handlungen. 
Die hauptsächliche Pflicht des Verlegers besteht in zweck- 
entsprechender Veröffentlichung und Verbreitung. Was darunter 
zu verstehen ist, lässt sich nicht nach juristischen Merkmalen 
feststellen. Dafür sind nur die buchhändlerischen Usancen 
massgebend. Das eine bleibt als Hauptsache bestehen: Der Ver- 
leger muss das Werk verlegen, auch wenn er für sich keinen 
finanziellen Erfolg, selbst wenn er einen Misserfolg voraussieht. 
Immerhin wird der voraussichtliche Ausfall in gewisser Beziehung 
die Ausführung des Verlags beeinflussen, vorausgesetzt, dass der 
/weck der Veröffentlichung nicht beeinträchtigt wird. 
Als weitere Pflicht des Verlegers kommt nach den obigen 
Ausführungen die Honorarzahlung in Betracht. Wenn VoI6eT- 
LÄNDER bei Aufstellung der wesentlichen Punkte des Verlags- 
vertrags die Honorarzahlung hiervon ausgeschlossen hat, ist er 
nur in gewissem Sinn im Recht. In vielen Fällen wird dem Autor 
für Werke, die keinen Erfolg versprechen, ein Honorar thatsächı- 
lich nicht gezahlt. Jedoch muss in dem Umstand, dass der Ver- 
leger unentgeltlich die Lasten des Verlags auf sich nimmt, eine 
versteckte Honorarleistung erblickt werden. Wenn wir bei unserer 
Analogie bleiben, können wir sagen, dass sich in diesem Fall 
der Entgelt für die Miethe und der für das Mandat compensiren.
	        
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