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Wenn wir dies berücksichtigen, bleibt die Honorarzahlüung als
Regel bestehen. Als Ausnahmen sind die Fälle zu bezeichnen, wo
das Geistesgut dem Verleger ganz werthlos erscheint, und wo er
vom Autor einen Beitrag zu den Verlagskosten erhebt. Hier
überwiegen die Kosten des Mandats.
Die Auffassung, als ob den Verlegern aus dem Verlags-
vertrag ein originäres Recht erwachse, haben wir als unrichtig
bezeichnet. Auch scheint uns der ganze Streit hierüber bis zu
einem gewissen Grad müssig. Der Verleger hat den Besitz am
Geistesgut; er wird daher wie der Eigenthümer geschützt und ist
Dritten gegenüber im besseren Recht.
In der Verwerthung des Geistesguts ist der Verleger nur
durch die vom Autor ausgehenden Rechte beschränkt. Und zwar
ın doppelter Weise, durch Individualschutz und durch das
geistige Eigenthum. Der Individualschtz sichert dem Autor die
ausschliessliche Verfügung über das Geisteswerk. In dem Verlags-
vertrag ist die Bestimmung, die der Autor seinem Werk gibt,
enthalten. An dieser Bestimmung darf der Verleger nichts
ändern. Es ist somit jede Bearbeitung, Utilisation, Uebersetzung,
überhaupt jede Veränderung von der Zustimmung des Autors ab-
hängig. Ebenso ist der — im Verlagsvertrag — ausgesprochene
Wille des Autors bezüglich des Modus und des Umfangs der Ver-
öffentlichung zu achten. Diese Beschränkung des Verlegers tritt
auch in dem Fall ein, wenn der Autor nicht der Verlaggeber ist,
sondern das geistige Eigenthum veräussert hat. Denn, da der
Rechtsnachfolger des Autors im geistigen Eigenthum auf das
Geisteswerk selbst kein Einwirkungsrecht hat, — der bestim-
mungsgemässe Genuss des Geistesguts liegt eben auf wirthschaft-
lichem Gebiet — kann er auch dem Verleger kein Recht ein-
räumen, das sich mit dem Individualschutz nicht verträgt. So weit
dieser letztere in Frage kommt, kann sich der Verleger nur auf
eine vom Autor ertheilte Zustimmung berufen. Letztere kann
ın der Verfügung über das Geistesgut eingeschlossen sein.
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 20