Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Wenn wir dies berücksichtigen, bleibt die Honorarzahlüung als 
Regel bestehen. Als Ausnahmen sind die Fälle zu bezeichnen, wo 
das Geistesgut dem Verleger ganz werthlos erscheint, und wo er 
vom Autor einen Beitrag zu den Verlagskosten erhebt. Hier 
überwiegen die Kosten des Mandats. 
Die Auffassung, als ob den Verlegern aus dem Verlags- 
vertrag ein originäres Recht erwachse, haben wir als unrichtig 
bezeichnet. Auch scheint uns der ganze Streit hierüber bis zu 
einem gewissen Grad müssig. Der Verleger hat den Besitz am 
Geistesgut; er wird daher wie der Eigenthümer geschützt und ist 
Dritten gegenüber im besseren Recht. 
In der Verwerthung des Geistesguts ist der Verleger nur 
durch die vom Autor ausgehenden Rechte beschränkt. Und zwar 
ın doppelter Weise, durch Individualschutz und durch das 
geistige Eigenthum. Der Individualschtz sichert dem Autor die 
ausschliessliche Verfügung über das Geisteswerk. In dem Verlags- 
vertrag ist die Bestimmung, die der Autor seinem Werk gibt, 
enthalten. An dieser Bestimmung darf der Verleger nichts 
ändern. Es ist somit jede Bearbeitung, Utilisation, Uebersetzung, 
überhaupt jede Veränderung von der Zustimmung des Autors ab- 
hängig. Ebenso ist der — im Verlagsvertrag — ausgesprochene 
Wille des Autors bezüglich des Modus und des Umfangs der Ver- 
öffentlichung zu achten. Diese Beschränkung des Verlegers tritt 
auch in dem Fall ein, wenn der Autor nicht der Verlaggeber ist, 
sondern das geistige Eigenthum veräussert hat. Denn, da der 
Rechtsnachfolger des Autors im geistigen Eigenthum auf das 
Geisteswerk selbst kein Einwirkungsrecht hat, — der bestim- 
mungsgemässe Genuss des Geistesguts liegt eben auf wirthschaft- 
lichem Gebiet — kann er auch dem Verleger kein Recht ein- 
räumen, das sich mit dem Individualschutz nicht verträgt. So weit 
dieser letztere in Frage kommt, kann sich der Verleger nur auf 
eine vom Autor ertheilte Zustimmung berufen. Letztere kann 
ın der Verfügung über das Geistesgut eingeschlossen sein. 
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 20
	        
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