Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Der Rechtsnachfolger des Autors im geistigen Eigenthum ist 
natürlich an den Verlagsvertrag seines Vorgängers gebunden; es 
bleibt ihm nur das nackte Eigenthum. Das Gut dient ihm, so 
lange der Verleger ım Besitz ist, nur mit seinem Tauschwerth. 
Der Verlagsvertrag ist ın Folge seiner Mandatseigenschaft 
ein persönlicher auf Seiten des Verlegers; dieser kann also den 
Verlag ohne Zustimmung des geistigen Eigenthümers nicht auf 
einen Dritten übertragen. Wenn die Verlagsfirma in andere 
Hände übergeht, darf der geistige Eigenthümer den Verlag auf- 
lösen, wenn zu befürchten ist, dass die Miethsache sich ver- 
schlechtere, oder der Verlag in ungeeigneter Weise fortgesetzt werde. 
Eine besondere Beachtung gebührt dem Rechtsverhältniss 
zwischen dem Verleger und den Erben des Autors oder gegebenen 
Falls dem geistigen Eigenthümer nach dem Tode des Autors. 
Der mit der Person des Autors verknüpfte Individualschutz 
endet mit dessen Tod. Dem Erben bleibt nur das geistige Eigen- 
thum. Hieraus ıst der sehr wichtige Schluss zu ziehen, dass der 
Verleger nach dem Tod des Autors Veränderungen an dem 
Geisteswerk vornehmen kann, es bearbeiten und übersetzen lassen 
darf, soweit dadurch die Rechte des geistigen Eigenthümers nicht 
getroffen werden. Der Bestand des Geistesguts — die Mieth- 
sache — muss erhalten bleiben. Wenn also die Bearbeitung 
eines Geisteswerks, die der Verleger ohne Zustimmung der Erben 
vornehmen lässt, das Werk dermassen ändert, dass das Geistes- 
gut ein anderes wird oder an Werth verliert, können die Erben 
den Vertrag auflösen neben etwaiger Schadenersatzforderung. Be- 
arbeitungen, die das Wesen des Geistesguts nicht angreifen, sind 
frei. Eine andere Frage ist, ob Aenderungen, welche den Be- 
stand des Guts treffen, von den Erben erzwungen werden können, 
wenn sie zur erfolgreichen Fortsetzung des Verlags nothwendig 
scheinen. Dies ist zu verneinen, doch wird der Verleger darauf- 
hin vom Verlag zurücktreten können. —
	        
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