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An den Kosten für Bearbeitungen, die ohne Zustimmung der
Erben vorgenommen werden, haben diese nicht theilzunehmen.
Waren sie jedoch damit einverstanden, können sie zur Kosten-
tragung beigezogen werden im Verhältniss des Werths des Geistes-
guts zum gezahlten Honorar. Von ScHürmann!?) wird verlangt,
dass den Erben in diesem Fall die Hälfte des Honorars entzogen
werde. Eine derartige feste Bestimmung mag ganz "zweckmässig
erscheinen, wird aber häufig zu Ungerechtigkeiten Anlass geben.
Weigert sich der Verleger eine vom geistigen Eigenthümer
vorgeschlagene nöthige Bearbeitung ausführen zu lassen, liegt für
dıesen ein Auflösungsgrund vor.
Wir haben in Vorstehendem unterschieden zwischen Bearbeit-
ungen, die den Bestand des Guts erfassen und solchen, bei
denen dies nicht der Fall ist. Um mit den realen Verhältnissen
Fühlung zu behalten, seien hier zwei Beispiele angeführt. Wenn
ein wissenschaftliches Werk nach dem Tod des Verfassers durch
Ergänzung des Literatur- und Quellenmaterials oder durch Be-
richtigung von Thatsachen, die seit diesem Zeitpunkt sich ge-
ändert haben, auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht
wird, liegt eine dem Ermessen des Verlegers anheimstehende Be-
arbeitung vor. Anders ist es, wenn ein wissenschaftliches Werk
in der Weise umgearbeitet wird, dass der Bearbeiter seine von
den Ansichten des Autors abweichenden Anschauungen dem Werk
unterlegt; so dass es nicht mehr die Lehren des ersten Autors
sind, welche in dem Werke vorgetragen werden, und ihm sein
individuelles Gepräge geben; hier wird der Bestand des Geistes-
guts verändert. Dem Bearbeiter erwächst aus der. Bearbeit-
ung ein geistiges Eigenthum und ein Individualschutz für seine
Zusätze, sei es, dass sie von dem ursprünglichen Werk zu trennen
sind oder nicht. An dem letzteren hat er kein Recht.
Zwei Punkte sind noclı zu berühren, der räumliche und der
13) Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger. Halle 1889. S, 310.
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