Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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An den Kosten für Bearbeitungen, die ohne Zustimmung der 
Erben vorgenommen werden, haben diese nicht theilzunehmen. 
Waren sie jedoch damit einverstanden, können sie zur Kosten- 
tragung beigezogen werden im Verhältniss des Werths des Geistes- 
guts zum gezahlten Honorar. Von ScHürmann!?) wird verlangt, 
dass den Erben in diesem Fall die Hälfte des Honorars entzogen 
werde. Eine derartige feste Bestimmung mag ganz "zweckmässig 
erscheinen, wird aber häufig zu Ungerechtigkeiten Anlass geben. 
Weigert sich der Verleger eine vom geistigen Eigenthümer 
vorgeschlagene nöthige Bearbeitung ausführen zu lassen, liegt für 
dıesen ein Auflösungsgrund vor. 
Wir haben in Vorstehendem unterschieden zwischen Bearbeit- 
ungen, die den Bestand des Guts erfassen und solchen, bei 
denen dies nicht der Fall ist. Um mit den realen Verhältnissen 
Fühlung zu behalten, seien hier zwei Beispiele angeführt. Wenn 
ein wissenschaftliches Werk nach dem Tod des Verfassers durch 
Ergänzung des Literatur- und Quellenmaterials oder durch Be- 
richtigung von Thatsachen, die seit diesem Zeitpunkt sich ge- 
ändert haben, auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht 
wird, liegt eine dem Ermessen des Verlegers anheimstehende Be- 
arbeitung vor. Anders ist es, wenn ein wissenschaftliches Werk 
in der Weise umgearbeitet wird, dass der Bearbeiter seine von 
den Ansichten des Autors abweichenden Anschauungen dem Werk 
unterlegt; so dass es nicht mehr die Lehren des ersten Autors 
sind, welche in dem Werke vorgetragen werden, und ihm sein 
individuelles Gepräge geben; hier wird der Bestand des Geistes- 
guts verändert. Dem Bearbeiter erwächst aus der. Bearbeit- 
ung ein geistiges Eigenthum und ein Individualschutz für seine 
Zusätze, sei es, dass sie von dem ursprünglichen Werk zu trennen 
sind oder nicht. An dem letzteren hat er kein Recht. 
Zwei Punkte sind noclı zu berühren, der räumliche und der 
13) Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger. Halle 1889. S, 310. 
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