Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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zeitliche Umfang der dem Verleger übertragenen Rechte. Das 
in. neuerer Zeit allgemein hervortretende Streben nach einer 
internationalen Anerkennung und Regelung des Urheberrechts 
hat die Feststellung einer gewissen Rechtsgleichheit und die ver- 
tragsmässige Ausdehnung des Urheberschutzes auf Ausländer zur 
Folge gehabt. Hieraus ergibt sich, dass Geisteswerke auch über 
das Geltungsgebiet der Gesetze ihres Ursprungslands hinaus als 
Güter zu gelten haben. Wird daher einem Verleger ein Geistes- 
gut vom Autor übertragen, müsste man folgerichtiger Weise dem 
Verleger auch die ausschliessliche Verwerthung des Geistesguts im 
Ausland gewähren. Allein ebenso wie wir oben?) gesehen haben, 
dass in manchen Fällen der Verlagsvertrag nach dem besonderen 
Zweck seiner Veröffentlichung das Verwerthungsrecht auf gewisse 
Veröffentlichungsarten beschränkt, wird auch hier gegebenen 
Falls angenommen werden müssen, dass die Veröffentlichung im 
Ausland nicht in der Absicht der Vertragsschliessenden gelegen 
hat. Es muss daher als zweckmässig bezeichnet werden, dass der 
Autor sich im Verlagsvertrag vorbehalte, über die Verwerthung 
des (reistesguts ım Ausland besondere Verfügung zu treffen. Andern- 
falls wird aus den thatsächlichen Verhältnissen, wie aus der Ver- 
lagsfähigkeit des Verlegers, auf die vermuthliche Vertragsabsicht 
zu schliessen sein. Ueber die Dauer des geistigen Eigenthums 
haben wir uns, um, nicht streng zur Sache gehörige Ausführungen 
zu vermeiden, nicht ausgesprochen ®). Es genügt uns für unsere 
Betrachtung eine beliebige Veränderung der bestehenden Frist ins 
Auge.zu fassen. Einfach liegt der Fall, wenn aus einer besonderen 
Bestimmung des Verlagsvertrags oder aus seinem Wesen eine zeit- 
liche Beschränkung des Vertrags von vorneherein gegeben ist. 
Liegt eine derartige bestimmte Befristung nicht vor, ist zwischen 
folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Verlängerung einer 
14) 5. 300. 
15) Altes und Neues. S. 95 ff,
	        
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