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zeitliche Umfang der dem Verleger übertragenen Rechte. Das
in. neuerer Zeit allgemein hervortretende Streben nach einer
internationalen Anerkennung und Regelung des Urheberrechts
hat die Feststellung einer gewissen Rechtsgleichheit und die ver-
tragsmässige Ausdehnung des Urheberschutzes auf Ausländer zur
Folge gehabt. Hieraus ergibt sich, dass Geisteswerke auch über
das Geltungsgebiet der Gesetze ihres Ursprungslands hinaus als
Güter zu gelten haben. Wird daher einem Verleger ein Geistes-
gut vom Autor übertragen, müsste man folgerichtiger Weise dem
Verleger auch die ausschliessliche Verwerthung des Geistesguts im
Ausland gewähren. Allein ebenso wie wir oben?) gesehen haben,
dass in manchen Fällen der Verlagsvertrag nach dem besonderen
Zweck seiner Veröffentlichung das Verwerthungsrecht auf gewisse
Veröffentlichungsarten beschränkt, wird auch hier gegebenen
Falls angenommen werden müssen, dass die Veröffentlichung im
Ausland nicht in der Absicht der Vertragsschliessenden gelegen
hat. Es muss daher als zweckmässig bezeichnet werden, dass der
Autor sich im Verlagsvertrag vorbehalte, über die Verwerthung
des (reistesguts ım Ausland besondere Verfügung zu treffen. Andern-
falls wird aus den thatsächlichen Verhältnissen, wie aus der Ver-
lagsfähigkeit des Verlegers, auf die vermuthliche Vertragsabsicht
zu schliessen sein. Ueber die Dauer des geistigen Eigenthums
haben wir uns, um, nicht streng zur Sache gehörige Ausführungen
zu vermeiden, nicht ausgesprochen ®). Es genügt uns für unsere
Betrachtung eine beliebige Veränderung der bestehenden Frist ins
Auge.zu fassen. Einfach liegt der Fall, wenn aus einer besonderen
Bestimmung des Verlagsvertrags oder aus seinem Wesen eine zeit-
liche Beschränkung des Vertrags von vorneherein gegeben ist.
Liegt eine derartige bestimmte Befristung nicht vor, ist zwischen
folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Verlängerung einer
14) 5. 300.
15) Altes und Neues. S. 95 ff,