Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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laufenden Schutzfrist wird in der Regel eine Veränderung des 
bestehenden Verhältnisses nicht zur Folge haben. Der Vertrag 
läuft unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechte und Pflich- 
ten einfach weiter. Sollte hieraus eine Benachtheiligung für die 
eine oder andere Partei entstehen, etwa, wenn der Autor mit 
einer einmaligen Honorarzahlung abgefunden worden ist, würde 
der Geschädigte eine der weiteren Ausbeutung entsprechende Ent- 
schädigung zu fordern berechtigt sein, widrigenfalls er Auflösung 
des Vertrags begehren könnte. Anders liegt der Fall, wenn 
eine schon abgelaufene Frist durch Verlängerung der Schutz- 
dauer neu zu laufen beginnt. Hier wird sich das beim Autor 
zurückgebliebene geistige Eigenthum geltend machen. Der Vor- 
theil der Verlängerung kommt dem Autor oder seinen Erben zu 
gut. — Umgekehrt wird eine Verkürzung der Frist ebenfalls den 
Autor treffen. 
In vorliegenden Ausführungen haben wir das normale Ver- 
lagsverhältniss zwischen Autor und Verleger gekennzeichnet. Unser 
heutiges Verlagswesen hat den Verlagsvertrag in mannigfacher 
Weise ausgebildet, dass wir es heute mit einer Reihe von Ab- 
arten zu thun haben. An die Behandlung dieser von dem Nor- 
malfall abweichenden Verlagsverträge haben die Verleger ihre 
hauptsächlichen Beschwerden über die Verkennung der ihnen ge- 
bührenden Rechte und ihre Reformwünsche angeknüpft. Wenn 
wir auch das Streben der Verleger auf eine weitere Berücksich- 
tigung der Verlagsinteressen als berechtigt anerkennen, müssen 
wir doch in diesem Fall ihre Auffassung als unbegründet zurück- 
weisen. Wir wenden uns hierbei gegen die beiden Wortführer 
der Verleger, die sich in mehreren verdienstvollen Schriften als 
gründliche Kenner des Verlagswesens und seiner Geschichte be- 
währt haben, Schürmann und VoIGTLÄNDER. Ersterer hat seinem 
Buch „Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger“ als Anhang 
eine Grundordnung beigefügt, der wir folgende uns interessirende 
Bestimmungen entnehmen:
	        
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