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laufenden Schutzfrist wird in der Regel eine Veränderung des
bestehenden Verhältnisses nicht zur Folge haben. Der Vertrag
läuft unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechte und Pflich-
ten einfach weiter. Sollte hieraus eine Benachtheiligung für die
eine oder andere Partei entstehen, etwa, wenn der Autor mit
einer einmaligen Honorarzahlung abgefunden worden ist, würde
der Geschädigte eine der weiteren Ausbeutung entsprechende Ent-
schädigung zu fordern berechtigt sein, widrigenfalls er Auflösung
des Vertrags begehren könnte. Anders liegt der Fall, wenn
eine schon abgelaufene Frist durch Verlängerung der Schutz-
dauer neu zu laufen beginnt. Hier wird sich das beim Autor
zurückgebliebene geistige Eigenthum geltend machen. Der Vor-
theil der Verlängerung kommt dem Autor oder seinen Erben zu
gut. — Umgekehrt wird eine Verkürzung der Frist ebenfalls den
Autor treffen.
In vorliegenden Ausführungen haben wir das normale Ver-
lagsverhältniss zwischen Autor und Verleger gekennzeichnet. Unser
heutiges Verlagswesen hat den Verlagsvertrag in mannigfacher
Weise ausgebildet, dass wir es heute mit einer Reihe von Ab-
arten zu thun haben. An die Behandlung dieser von dem Nor-
malfall abweichenden Verlagsverträge haben die Verleger ihre
hauptsächlichen Beschwerden über die Verkennung der ihnen ge-
bührenden Rechte und ihre Reformwünsche angeknüpft. Wenn
wir auch das Streben der Verleger auf eine weitere Berücksich-
tigung der Verlagsinteressen als berechtigt anerkennen, müssen
wir doch in diesem Fall ihre Auffassung als unbegründet zurück-
weisen. Wir wenden uns hierbei gegen die beiden Wortführer
der Verleger, die sich in mehreren verdienstvollen Schriften als
gründliche Kenner des Verlagswesens und seiner Geschichte be-
währt haben, Schürmann und VoIGTLÄNDER. Ersterer hat seinem
Buch „Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger“ als Anhang
eine Grundordnung beigefügt, der wir folgende uns interessirende
Bestimmungen entnehmen: