Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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„IV. Verlagsvertrag. 
$ 5. Die Beziehungen zwischen Autor und Verleger werden 
herkömmlich in folgender Weise eingeleitet: 
a) Der Autor bietet dem Verleger eine Schrift zum Ver- 
lage an; 
b) der Verleger macht dem Autor unbestimmte Verlagsan- 
bietungen, oder er fordert ihn behufs Verlagsübernahme 
zur Abfassung einer Schrift unter allgemeiner Andeutung 
von Inhalt und Bestimmung auf; und endlich 
c) der Verleger ersucht den Autor um eine bestimmte Leist- 
ung: Arbeit nach gegebenem Plan, Bearbeitung, Mitarbei- 
terschaft, Uebersetzung und dergl. 
8 6. Das in der einen oder anderen Weise herbeigeführte 
Uebereinkommen wird im Allgemeinen als Verlagsvertrag bezeich- 
net, wobei zwischen Verlagsverträgen im engeren und weiteren 
Sinne unterschieden wird. 
Durch den Verlagsvertrag im engeren Sinn überträgt der 
Autor das Verlagsrecht an einem in freier und selbständiger 
Thätigkeit, wenn auch unter fremder Anregung geschaffenen oder 
zu schaffenden Werke, so im Fall 5, a u. b; durch den Verlags- 
vertrag im weiteren Sinn überträgt der Autor kein Verlags- 
recht, sondern er leistet bloss Beihilfe, so ım Fall 5, c. 
& 7. Der Verlagsvertrag im weiteren Sinn ($5,c) hat nichts 
Eigenthümliches für sich und unterliegt in seiner Beurtheilung 
wesentlich allgemeinen Rechtsgrundsätzen. 
Nur der Verlagsvertrag im engeren Sinn ($ 5, au. b) gilt als 
Vertrag besonderer Natur. Das ıhm Eigenthümliche besteht 
darin, dass der Autor einer Schrift das alleinige Recht der Ver- 
vielfältigung und Verbreitung derselben einem Verleger, sei es 
für eine oder alle Auflagen, sei es auf bestimmte Zeit oder für 
unbestimmte Zeit überlässt, und diesem dafür die Verpflichtung
	        
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