Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Auflagen gehören, zu der die Verleger berechtigt oder verpflichtet 
sind, wobei eine Definition der Begriffe Auflage und Ausgabe am 
Platz wäre. Weiter gehört hierher die Frage, bis zu welchem 
Zeitpunkt der Autor sein Manuscript zu liefern hat, und wann 
eine Verpflichtung zur Honorarzahlung beim Fehlen einer Ver- 
tragsbestimmung anzunehmen ist, und wann das Honorar fällig 
wird. Ferner unter welchen Umständen die Bearbeitung eines 
Werks dessen Bestand ergreift, und wann sie nothwendig er- 
scheint. Weiter wäre zu erörtern, was als zweckmässige Ver- 
öffentlichung eines Werks anzusehen ist; in welchem Fall die 
Zusammenstellung einzelner Werke, oder die Einzelveröffentlichung 
eines zu einer Sammlung gehörigen Beitrags erlaubt ist, und nach 
welchem Zeitpunkt dies geschehen darf. — Und anderes mehr. 
Zum Schluss wollen wir unter Hinweis auf die in neuester 
Jıeit hervorgetretenen Bestrebungen das Verlagsrecht international 
zu regeln, bemerken, dass wir den in unserem Aufsatz behandel- 
ten Rechtsverhältnissen sehr wohl eine internationale Ausdehnung 
geben können, da sie von den besonderen Einrichtungen des Ver- 
lagswesens in den verschiedenen Ländern unabhängig ist. Die 
Verlagsordnung dagegen steht auf dem Boden unseres eigenthüm- 
lichen Verlagsverkehrs.
	        
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