— 319 —
verdienen können, also jedenfalls nicht bei grossjährigen Haus-
kindern zulässig. |
Die Erziehung eines bevormundeten Minderjährigen,
welche nach 8 28 der Vorm.-Ord. dessen Mutter unter der Äuf-
sicht des Vormundes zusteht, kann derselben aus beliebigen er-
heblichen Gründen durch das Vormundschaftsgericht entzogen
werden. Diese Vorschrift geht also weit über $ 90 II 2 A.L.-R.
hinaus und rechtfertigt beispielsweise die Absprechung des Er-
ziehungsrechts schon wegen blosser unverschuldeter Erziehungs-
unfähigkeit der Mutter.
2. Vornehmlich durch das Verhalten des Kindes begründet
ist dessen Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungs-
anstalt oder, was auch durch 8 56 Str.-G.-B. nicht ausgeschlossen
ist”), in eine Familie in dem Falle, dass dasselbe eine straf-
bare Handlung begangen hat und entweder strafmündig, aber
wegen mangelnder Einsicht freigesprochen, oder noch nicht
strafmündig ist. Der letztere Fall allein ist derjenige, auf welchen
das Zwangserziehungsgesetz vom 13. März 1878 Anwendung findet.
Nach 8 1 dieses Gesetzes ist die Unterbringung unter fol-
genden Voraussetzungen zulässig:
a) Das Kind muss im Alter von 6—12 Jahren eine straf-
bare Handlung begangen haben.
In Consequenz der u. E. falschen Grundauffassung über den
Charakter der Zwangserziehung bestreitet WıLutTzky, dass eine
strafbare Handlung auch bei eingetretener Verjährung oder
beim Fehlen des sonst erforderlichen Strafantrages festgestellt
werden könne, weil „Alles, was die Strafverfolgung hemmt,
auch die Verfolgung aus dem Zwangserziehungsgesetze hindere ®)“.
Nach dem klaren Wortlaut des $ 1 in Verbindung mit $ 2 des
Gesetzes ist nur festzustellen, ob die gesetzlichen Merkmale des
— mm [0
?) Vgl. OrsuAusex Note 8 zu $ 55 Str.-G.-B.
8) a. a. O. Note 4 zu $ 1 des Zw.-Erz.-Ges. (S. 178 fl.)
21*