objeetiven und subjectiven Thatbestandes einer Strafthat vorliegen,
ohne Rücksicht auf etwaige noch ausser der Jugend des Thäters
vorhandene ‚Gründe, welche die Strafverfolgung ausschliessen.
Wie daher einerseits mangelnder. Strafantrag und Verjährung
für die F rage der Zulässigkeit der Zwangserziehung unerheb-
lich sind, so sind andererseits die in den $$ 51--54 Str.-G.-B.
aufgeführten Strafausschliessungsgründe, (Zurechnungsun-
fähigkeit, Zwang, Nothwehr, Nothstand), welche das Vorhanden-
sein der strafbaren Handlung selbst ausschliessen, von Belang’).
b) Es muss die Gefahr weiterer sittlicher Verwahrlosung
vorliegen, mithin schon gegenwärtig Verwahrlosung festgestellt
seın. Das Gesetz gibt nur für die Beurtheilung jener Gefahr
weiterer Verwahrlosung bestimmte Anhaltspunkte. Es sind
dies: die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Persönlich-
keit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und dessen
übrige Lebensverhältnisse. Die Beurtheilung aller dieser Kriterien
unterliegt dem freiesten richterlichen Ermessen. Bevor wir
jedoch auf dieselben eingehen, werden wir die Frage zu beant-
worten haben: Wann ist das im Gesetze stillschweigend voraus-
gesetzte Vorhandensein von sittlicher Verwahrlosung anzu-
nehmen? Dem strengen Wortsinne nach bedeutet ‚„Verwahr-
losung“ eigentlich keinen Zustand, sondern eine Handlung oder
Unterlassung, nämlich die schuldhafte Verletzung oder Nichtan-
wendung der dem ,„Verwahrer‘‘ einer Sache oder Person oblie-
genden Sorgfalt. In diesem Sinne würde die sittliche Verwahr-
losung eines Kindes stets gleichbedeutend sein mit einem schuld-
haften Verhalten des Erziehungspflichtigen. Das ist aber nicht
die Meinung des Gesetzgebers; vielmehr ist „sittliche Verwahr-
losung“ im volksthümlichen Sinne von „sittlicher Verdorben-
heit‘ gebraucht, welche zwar regelmässig die Folge, das Ergeb-
a
9) Ebenso WIEDEMANN, .:Commentar zu $ 1 des Zw.-Erz.-Ges., THÜMMET
a.a. 0. S. 48.