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dirklicht worden. Nur soweit die Erwerbslosigkeit arbeitsfähiger
bersonen ihre Hilfsbedürftigkeit begründet, muß auch für sic die
krmenpflege eintreten. Im übrigen trifft der Staat höchstens
ausnahmsweise bei allgemeinen Notlagen in dieser Richtung Vor-
öurge durch Vornahme sogenannter Notstandsarbeiten. Sie ent-
lehen sich aber als ausnahmsweise vorgenommene und rechtlich
licht gebotene Verwaltungsmaßregeln jeder rechtlichen Erörterung.
kür das heutige Verwaltungsrecht ist also die Einteilung des Ge-
betes des Armenwesens in Armenpolizei und Armenpflege nach
leder Richtung hin erschöpfend.
Die Armenpolizei hat demnach zum Gegenstande die Abwehr
der aus der Armut für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
drohenden Gefahren. Sie hat es im allgemeinen zu tun mit den
ebeitsfähigen Armen, welche nicht arbeiten wollen und durch ihr
berhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bilden. Daher
ällt sie zusammen mit der Besserungspolizei im engeren Sinne,
ie bereits in einem anderen Zusammenhange als Teil der Einzel—
gherheitspolizei behandelt wurder).
Außerdem ist auf Beschluß des Kreisausschusses die zwangs-
veise Unterbringung des selbst oder in seinen Angehörigen Unter-
sützten in einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten
Arbeitsanstalt zulässig. Gegen den Beschluß findet binnen zwei
ochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
reitverfahren statt-).
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1) Vgl. 8 170. Die aus der freien Initiative von Privatpersonen und
bemeinschaften geschaffenen Veranstaltungen zur Bekämpfung des Bettler-
nd Vagabundenwesens, wie Vereine gegen Verarmung und Bettelei,
#beiterkolonien und Naturalverpflegungsstationen entziehen sich so lange
eder rechtlichen Erörterung, als sich das positive Recht mit ihrer Regelung
noch nicht beschäftigt hat. Nach dem Gesetze vom 29. Juni 1907 — GS.
1907. S. 205 — können die Provinzen durch Mehrheitsbeschluß von zwei
dritteln die Kreise zur Errichtung von Wanderarbeitsstätten verpflichten.
lese sollen an einzelnen größeren Orten eingerichtet werden, und
nittellose arbeitsfähige Männer vorübergehend gegen Arbeitsleistung ver-
Hgen, dann aber in geeignete Arbeitsstellen unterbringen. Die Provinzen
ben dem Kreise ⅛ der Kosten zu erstatten.
2) Ges. vom 23. Juli 1912 — GS. 1912, S. 195 — zum preuß.
19. zum UWWG. Vgl. dazu Ausf. Best. des Min. d. Inn. vom 5. August
912 — Ml. d. inn. Verw. 1912, S. 228 —.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 17