Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

176 Armenpolizei und Armenpflege. 257 
dirklicht worden. Nur soweit die Erwerbslosigkeit arbeitsfähiger 
bersonen ihre Hilfsbedürftigkeit begründet, muß auch für sic die 
krmenpflege eintreten. Im übrigen trifft der Staat höchstens 
ausnahmsweise bei allgemeinen Notlagen in dieser Richtung Vor- 
öurge durch Vornahme sogenannter Notstandsarbeiten. Sie ent- 
lehen sich aber als ausnahmsweise vorgenommene und rechtlich 
licht gebotene Verwaltungsmaßregeln jeder rechtlichen Erörterung. 
kür das heutige Verwaltungsrecht ist also die Einteilung des Ge- 
betes des Armenwesens in Armenpolizei und Armenpflege nach 
leder Richtung hin erschöpfend. 
Die Armenpolizei hat demnach zum Gegenstande die Abwehr 
der aus der Armut für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
drohenden Gefahren. Sie hat es im allgemeinen zu tun mit den 
ebeitsfähigen Armen, welche nicht arbeiten wollen und durch ihr 
berhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bilden. Daher 
ällt sie zusammen mit der Besserungspolizei im engeren Sinne, 
ie bereits in einem anderen Zusammenhange als Teil der Einzel— 
gherheitspolizei behandelt wurder). 
Außerdem ist auf Beschluß des Kreisausschusses die zwangs- 
veise Unterbringung des selbst oder in seinen Angehörigen Unter- 
sützten in einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten 
Arbeitsanstalt zulässig. Gegen den Beschluß findet binnen zwei 
ochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
reitverfahren statt-). 
— —— 
1) Vgl. 8 170. Die aus der freien Initiative von Privatpersonen und 
bemeinschaften geschaffenen Veranstaltungen zur Bekämpfung des Bettler- 
nd Vagabundenwesens, wie Vereine gegen Verarmung und Bettelei, 
#beiterkolonien und Naturalverpflegungsstationen entziehen sich so lange 
eder rechtlichen Erörterung, als sich das positive Recht mit ihrer Regelung 
noch nicht beschäftigt hat. Nach dem Gesetze vom 29. Juni 1907 — GS. 
1907. S. 205 — können die Provinzen durch Mehrheitsbeschluß von zwei 
dritteln die Kreise zur Errichtung von Wanderarbeitsstätten verpflichten. 
lese sollen an einzelnen größeren Orten eingerichtet werden, und 
nittellose arbeitsfähige Männer vorübergehend gegen Arbeitsleistung ver- 
Hgen, dann aber in geeignete Arbeitsstellen unterbringen. Die Provinzen 
ben dem Kreise ⅛ der Kosten zu erstatten. 
2) Ges. vom 23. Juli 1912 — GS. 1912, S. 195 — zum preuß. 
19. zum UWWG. Vgl. dazu Ausf. Best. des Min. d. Inn. vom 5. August 
912 — Ml. d. inn. Verw. 1912, S. 228 —. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 17
	        
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