Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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die Präsumtion, dass der bessere Elterntheil nicht zu jenen 
starken .Naturen gehöre. 
Bei der: Beurtheilung der Persönlichkeit der Eltern fallen 
etwaige von denselben erlittene Criminalstrafen selbstverständ- 
lich in’s Gewicht; man hüte sich aber, solche Strafen als allein 
massgebend anzusehen. Das ganze sittliche Niveau, auf welchem 
die Eltern stehen, die ganze sittliche Atmosphäre, in welcher 
die Kinder leben, ist in Betracht zu ziehen. Die Moralität 
eines Mannes, der in einer unseligen Stunde zu einem schweren 
Delict sich hinreissen liess, kann eine ungleich höhere sein 
als die eines Säufers .oder Wüstlings, der das Strafgesetz noch 
nicht verletztee Ein Mann wie der zuerst geschilderte wird 
gewiss seine Kinder durch sorgsame Erziehung von jenem Ab- 
grunde fernzuhalten suchen, in welchen er selbst gestürzt war. 
Wenn das Kind eines solchen Mannes, vielleicht gerade in Folge 
der während der Gefangenschaft des Vaters eingetretenen Ver- 
wahrlosung, demnächst eine strafbare Handlung begeht, so ist es 
sicherlich hart und ungerechtfertigt, Letzterem lediglich in An- 
betracht seiner Bestrafung die Erziehungsgewalt zu nehmen. Hier 
mag übrigens daran erinnert werden, dass nach $ 255 II2 A. L.-R. 
die Verurtheilung des Vaters zu harter und schmählicher Zucht- 
hausstrafe oder zu zehnjährigem Gefängniss ohne weiteres den 
Verlust der väterlichen Gewalt, also auch des Erziehungsrechts, 
zur Folge hat. 
Das dritte Postulat, dass die gesammten übrigen Lebens- 
verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen seien, bedarf 
keiner weiteren Erörterung. 
B. Zwangserziehung mit dem Willen der Eltern oder son- 
stigen Erzieher. 
Nach $$ 86—89 II 2 A. L.-R. sind die Eltern „berechtigt, zur 
Bildung der Kinder alle der Gesundheit derselben unschädlichen 
Zwangsmittel zu gebrauchen. Finden sie diese nicht hinreichend,
	        
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