Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lassenen Zwangsmassregeln auch grossjährigen Hauskindern 
gegenüber Platz greifen. Dagegen ist die Frage von praktischer 
Wichtigkeit, ob dieselben auch dem Vormund gegenüber seinen 
Mündeln zustehen. Nach $$ 240—243 II 18 A.L.-R. konnte dies 
nicht zweifelhaft sein; aber auch vom Standpunkte der 88 27 ff. 
der Vormundschaftsordnung aus muss (die Frage bejaht werden, 
(da die Erziehung der Jugend, mag sie nun in den Händen des 
Vaters oder der Mutter oder des Vormundes liegen, immer den- 
selben Zweck verfolgt, (die Kinder zu künftigen brauchbaren Mit- 
gliedern des Staats heranzubilden $ 108 II 2 A.L.-R), dieser Zweck 
aber allseitig nur erreicht werden kann, wenn den verschiedenen 
Erziehern grundsätzlich die gleichen Zuchtmittel zu Gebote 
stehen!®). Zu weit geht aber m. E. DernguRrG!?), wenn er behauptet, 
(lass der Vormund die Unterbringung des Mündels in eine öffen- 
tliche Corrigendenanstalt bei deren Verwaltung direct (also ohne 
vorgängigen Beschluss des Vormundschaftsgerichts) beantragen 
könne, und dass letztere dem Antrage erforderlichenfalls stattzu- 
geben habe. Denn die Erziehungsgewalt des Vormundes kann 
naturgemäss nicht über diejenige des Hausvaters hinausgehen; 
diesem aber stehen nach 88 86 ff. II2 A.L.-R. wenn die häuslichen 
Erziehungsmittel nicht ausreichen, aussergewöhnliche Zuchtmittel 
nur mit Bewilligung des Vormundschaftsgerichts zu Ge- 
bote. Auch würde DernguRre’s Ansicht praktisch dahin führen, 
dass ein gewissenloser Vormund darnach trachten könnte, durch 
die (gegebenenfalls nicht erforderliche) Unterbringung des Mündels 
in eine solche Corrigendenanstalt, deren Vorstand nach $ 13 der 
Vorm.-Ord. die Rechte eines gesetzlichen Vormundes hat, 
18) So auch Hesse, die Vormundschaftsordnung, Anmerk. zu $ 16, Zw.- 
Erz.-Ges. und MAERCKER, die Nachlassbehandlung Abschnitt II $ 3 Note a. 
19, Das Vormundschaftsrecht $ 63 Note 33. — Vgl. über die hier be- 
handelten Fragen noch BoAs bei GrucHoT, Bd. 20 S. 767 ff. und NEUMANN 
die preuss. Vorm.-Ord. zu $ 27.
	        
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