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erziehung. Dasselbe wird in den Fällen der 88 90, 91 das. an-
zunehmen sein.
B. Das zukünftige Recht.
I. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich enthält folgende auf das materielle Zwangser-
ziehungsrecht bezügliche Vorschriften:
8 1504.
„Die Sorge für die Person umfasst insbesondere die Sorge
für die Erziehung des Kindes und die Aufsicht über dasselbe.
Sie gewährt die Befugniss, bei Ausübung des Erziehungsrechtes
angemessene Zuchtmittel anzuwenden.
Das Vormundschaftsgericht hat den Berechtigten auf dessen
Antrag durch geeignete Zwangsmassregeln in der Ausübung des
elterlichen Zuchtrechtes nach verständigem Ermessen zu unter-
stützen.“
3 1546.
„Wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt durch Missbrauch
des Rechtes, für die Person des ‘Kindes zu sorgen, insbesondere
durch Missbrauch des Erziehungsrechtes, oder durch Vernach-
lässigung des Kindes dessen geistiges oder leibliches Wohl ge-
fährdet, oder wenn eine solche Gefährdung in Folge ehrlosen
oder unsittlichen Verhaltens des Inhabers der elterlichen Gewalt
für die Zukunft zu besorgen ist, so hat das Vormundschaftsge-
richt die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massregeln
zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere an-
ordnen, dass das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer ge-
eigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder Besserungs-
anstalt unterzubringen sei. Sofern das Interesse des Kindes es
erfordert, kann das Vormundschaftsgericht auch die elterliche