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jähriger unter elterlicher Gewalt steht oder nicht, sodann
darauf, ob dem Erziehungsberechtigten ein Verschulden in An-
sehung der Erziehung zur Last fällt oder nicht, endlich darauf,
ob das Kind eine strafbare Handlung begangen hat oder nicht.
A. Zwangserziehung von Kindern, welche unter elterlicher
Gewalt stehen und eine Strafthat nicht begangen haben.
1. Das Vormundschaftsgericht ist nur dann in die Erziehungs-
gewalt der Eltern einzugreifen befugt, bezw. verpflichtet, wenn
diese entweder
a) durch Missbrauch des Rechtes, für die Person des Kindes
zu sorgen, dessen geistiges oder leibliches Wohl gefährden
($ 1546) oder
b) durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Be-
sorgniss einer solchen Gefährdung für die Zukunft rechtfertigen
($ 1546) oder endlich
c) das Eingreifen des Vormundschaftsgerichts zu ihrer Unter-
stützung in der Ausübung des elterlichen Zuchtrechts nach-
suchen ($ 1504 Abs. 2).
Zwangserziehung wider den Willen der Eltern (Fälle a
und b) ist also nur bei einem Verschulden derselben möglich;
liegt ein solches nicht vor, so kann das Gericht nur auf Antrag
des Berechtigten einschreiten. Die gleichen Grundsätze finden
nach & 1685 Satz 2 auf solche Kinder entsprechende Anwendung,
welche zwar unter Vormundschaft stehen, deren Eltern oder
eine Elterntheil aber noch am Leben sind, (z. B. Kinder, deren
Vater selbst noch minderjährig ist; vgl. $ 1554 Abs. 2).
2. Die Art der Zwangsmassregeln ist in allen Fällen vom
Vormundschaftsgericht zu bestimmen. In den Fällen a und b
kann dasselbe insbesondere die Unterbringung in eine geeignete
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt anordnen.
($ 1546 Satz 2.) Hinsichtlich des Falles c heben die Motive zu