Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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von den Eltern oder den von diesen selbst gewählten Substi- 
tuten erzogen zu werden, als ein wohlerworbenes Privatrecht zu2®). 
Bei dieser Verquickung öffentlich-rechtlicher und privat- 
rechtlicher Gesichtspunkte ist eine Trennung beider vom legis- 
latorischen Standpunkte aus meines Erachtens durchaus unthun- 
lich. Erachtet man die socialpolitischen Gesichtspunkte im 
Vergleiche zu den privatrechtlichen für überwiegend, — und dies 
wird das Richtige sein, — dann scheide man die ganze Materie 
aus dem Entwurfe aus und regle sie in einem besonderen, zu- 
gleich die Vorschriften über das Verfahren enthaltenden und 
dadurch die Einheitlichkeit vollendenden Reichsgesetze?®?). Legt 
man aber dem Privatrechte das Hauptgewicht bei, nun, dann 
bleibe man nicht bei einer Halbheit stehen und regle das ganze 
— wenigstens materielle — Zwangserziehungsrecht im Bürger- 
lichen Gesetzbuche°®). 
Selbst wenn man die Unterscheidung, ob das Kind eine 
strafbare Handlung begangen hat oder nicht (s. unten ad 0), bei- 
behalten will, erweist sich der Vorbehalt für die Landesgesetz- 
gebung als zwecklos und verkehrt. 
a) Zwecklos ist jener Vorbehalt, weil die Vorschriften des 
B. G.-B. für den Fall, dass eine Strafthat des Kindes vorliegt, 
ausreichen. Steht das Kind unter Vormundschaft, so kann es 
gemäss S 1685 ohne Weiteres zur Zwangserziehung gebracht 
28) Nach SS 74 ff. II, 2 A. L.-R. ist die Sorge für die Erziehung des Kindes 
ein Bestandtheil der väterlichen, nach $ 1504 des Entw. u. B. G.-B. ein Be- 
standtheil der elterlichen Gewalt (Vgl. Mot. zu $ 1504 des Entw. Bd. IV 
S. 750). — Unhaltbar ist daher der Ausspruch WıLuTzky’s a. a. O. Note 2 
zu $28 Vorm.-Ord.: „Die Erziehungsfrage ist ganz und gar nicht Privat- und 
durchaus öffentlichrechtlicher Natur.“ 
29) In diesem Sinne hat sich die deutsche Landesgruppe der internatio- 
nalen criminalistischen Vereinigung ausgesprochen; vgl. die Beschlüsse vom 
December 1891 ad g bei AscHRoTT a. a. O. S. 64. 
30) Vgl. AscHRoTT a. a. O. S. 20.
	        
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