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von den Eltern oder den von diesen selbst gewählten Substi-
tuten erzogen zu werden, als ein wohlerworbenes Privatrecht zu2®).
Bei dieser Verquickung öffentlich-rechtlicher und privat-
rechtlicher Gesichtspunkte ist eine Trennung beider vom legis-
latorischen Standpunkte aus meines Erachtens durchaus unthun-
lich. Erachtet man die socialpolitischen Gesichtspunkte im
Vergleiche zu den privatrechtlichen für überwiegend, — und dies
wird das Richtige sein, — dann scheide man die ganze Materie
aus dem Entwurfe aus und regle sie in einem besonderen, zu-
gleich die Vorschriften über das Verfahren enthaltenden und
dadurch die Einheitlichkeit vollendenden Reichsgesetze?®?). Legt
man aber dem Privatrechte das Hauptgewicht bei, nun, dann
bleibe man nicht bei einer Halbheit stehen und regle das ganze
— wenigstens materielle — Zwangserziehungsrecht im Bürger-
lichen Gesetzbuche°®).
Selbst wenn man die Unterscheidung, ob das Kind eine
strafbare Handlung begangen hat oder nicht (s. unten ad 0), bei-
behalten will, erweist sich der Vorbehalt für die Landesgesetz-
gebung als zwecklos und verkehrt.
a) Zwecklos ist jener Vorbehalt, weil die Vorschriften des
B. G.-B. für den Fall, dass eine Strafthat des Kindes vorliegt,
ausreichen. Steht das Kind unter Vormundschaft, so kann es
gemäss S 1685 ohne Weiteres zur Zwangserziehung gebracht
28) Nach SS 74 ff. II, 2 A. L.-R. ist die Sorge für die Erziehung des Kindes
ein Bestandtheil der väterlichen, nach $ 1504 des Entw. u. B. G.-B. ein Be-
standtheil der elterlichen Gewalt (Vgl. Mot. zu $ 1504 des Entw. Bd. IV
S. 750). — Unhaltbar ist daher der Ausspruch WıLuTzky’s a. a. O. Note 2
zu $28 Vorm.-Ord.: „Die Erziehungsfrage ist ganz und gar nicht Privat- und
durchaus öffentlichrechtlicher Natur.“
29) In diesem Sinne hat sich die deutsche Landesgruppe der internatio-
nalen criminalistischen Vereinigung ausgesprochen; vgl. die Beschlüsse vom
December 1891 ad g bei AscHRoTT a. a. O. S. 64.
30) Vgl. AscHRoTT a. a. O. S. 20.