Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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werden, selbst wenn der Vormund pflichtgetreu handelte und 
der Unterbringung widerspricht. Leben die Eltern oder ein 
Elterntheil des Kindes, so ist die Unterbringung sowohl dann zu- 
lässig, wenn die Eltern die Verwahrlosung des Kindes verschul- 
(let haben ($$ 1546 und 1685 Satz 2), als auch dann, wenn sie 
frei von Schuld, aber mit der Zwangserziehung einverstanden 
sind ($ 1504). Die Motive zu 8 1546°!) gehen sogar noch weiter. 
Sıe führen aus, dass, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt 
sich weigere, gemäss $ 1504 die Unterbringung des sittlich ver- 
wahrlosten Kindes in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt 
beim Vormundschaftsgerichte zu beantragen, dieses hierin unter 
Umständen eine Vernachlässigung der Erziehung erblicken und 
nunmehr von Amtswegen nach Massgabe des $ 1546 eingreifen 
könne. Hiernach versagen die Vorschriften des B. G.-B. nur da, 
wo der Inhaber der elterlichen Gewalt weder die Verwahrlosung 
ddes jugendlichen Uebelthäters verschuldet hat, noch in die 
Unterbringung desselben zur Zwangserziehung willigt, noch 
durch diese letztere Weigerung die Erziehung vernachlässigt. 
Allein um des praktisch sehr seltenen Falles willen, wo in jener 
Weigerung kein Verschulden liegt, erscheint der Vorbehalt für 
(lie Landesgesetze um so weniger erforderlich, als in (diesem Falle, 
wie später zu erörtern sein wird, die Zwangserziehung meines 
Erachtens überhaupt nicht gerechtfertigt ist. 
b) Der Vorbehalt für die Landesgesetze kann aber ferner in 
seinen Consequenzen zu ganz unhaltbaren Rechtszuständen führen. 
Da er nämlich ausschliesslich für den Fall, dass ein noch 
nicht 12 Jahre altes Kind eine strafbare Handlung be- 
sangen hat, gemacht ist, können die Landesgesetze in diesem 
Falle die Zulässigkeit der Zwangserziehung an strengere Er- 
fordernisse knüpfen als das B. G.-B. dies ohne Rücksicht auf 
31) Bd. IV S. 807; vgl. auch Mot. zu Art.16 Einf.-Ges. ($ 55 Str.-G.-B.) 
S. 124.
	        
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