Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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/wangserziehungsrechts völlig einflusslos bleiben®®). Die strafbare 
Handlung an sich ist kein Kriterium der sittlichen Verwahrlosung; 
mit anderen Worten: ein Kind kann verwahrlost sein, ohne ein 
Delict begangen zu haben, und ein Kind kann umgekehrt gegen das 
Strafgesetz verstossen haben, ohne verwahrlost zu sein. Es 
kommt aber noch hinzu, dass man bei einem noch nicht straf- 
mündigen Kinde nur selten den subjectiven Thatbestand einer 
strafbaren Handlung feststellen kann. Dass ein solches Kind die 
zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche 
Einsicht noch nicht besitze, ist eine praesumtio ıuris et de 
iure, welche die strafrechtliche Verfolgung desselben ausschliesst 
(88 55—57 Str.-G.-B.). Wenn nun auch diese Einsicht, psycholo- 
gisch betrachtet, sich mit dem Begriffe der Zurechnungsfähigkeit 
nicht deckt®°), und wenn auch nicht bestritten werden kann, dass 
Kinder unter 12 Jahren mitunter ‚bereits derartig entwickelt 
sind, dass sie strafbare Handlungen mit dem erforderlichen Dolus 
begehen‘, so bilden doch diese Fälle immer nur Ausnahmen°®). 
Der Regel nach wird ein strafunmündiges Kind einen Delictsthat- 
bestand nach der subjectiven Seite hin nicht erfüllen. Das Kind 
fühlt wohl beispielsweise instinctiv, dass es eine fremde Sache nicht 
wegnehmen dürfe; aber es weiss nicht, warum dies verboten ist. 
Der Rechtsbegriff des Eigenthums, überhaupt das Bestehen 
einer Rechtsordnung ist seinem Verständnisse der Regel nach 
noch nicht erschlossen, und damit entfällt ohne weiteres das Be- 
wusstsein der Rechtswidrigkeit. Ja, man kann sagen: Je 
weniger die Erzieher es sich angelegen sein lassen, das Verständ- 
nıss des Kindes für die Begriffe des Rechts und der Moral zu 
wecken, je mehr also das Kind verwahrlost ist, um so geringer 
  
34) So auch AscHrorr 8. 19 f., S. 37; vgl. ferner die Beschlüsse der 
deutschen Landesgruppe der intern. crim. Vereinigung bei AscHRoTT a. a. O. 
S. 60 ad III, S. 63 ad d. 
35) Vgl. AscHrort a. a. OÖ. S. 23 Anm. und die daselbst Citirten. 
36) Anders freilich OisHAusen zu 8 55 Str.-G.-B. Note 5.
	        
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