Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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aber gemäss $ 3 Abs. 1 des Zw.-Erz.-Ges. dem Vormundschafts- 
gericht Mittheilung zu machen hat. 
2. Antragsberechtigt ist Jedermann*®). Insbesondere kann 
der Antrag, wie die Motive des Gesetzes hervorheben *?), von den 
Vorstehern der Gemeinde- und Gutsbezirke, den Polizeibehörden, 
der Schulbehörde, den Eltern und Vormündern gestellt werden. 
Ein offenbar unbegründeter Antrag kann ohne Weiteres durch 
Verfügung zurückgewiesen werden°®). 
Il. Ein formeller Einleitungs- oder Eröffnungsbe- 
schluss ist zwar nicht vorgeschrieben, aber auch nicht ausge- 
schlossen und schon darum empfehlenswerth, weil durch ihn ein 
fester Ausgangspunkt für die Nothwendigkeit eines weiteren 
Verfahrens gewonnen wird°!). Ein solcher den Eltern oder son- 
stigen Vertretern des Kindes mitzutheilender Beschluss entspricht 
aber auch durchaus der Billigkeit.e Wenn im Strafprocesse die 
Anklageschrift bezw. der Beschluss über die Eröffnung des Haupt- 
verfahrens dem Angeschuldigten rechtzeitig zugestellt werden 
muss, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Vertreter 
eines noch nicht strafmündigen Kindes von dem auf letzterem 
ruhenden Verdachte einer — vielleicht sehr schweren — Straf- 
that so zeitig in Kenntniss gesetzt werden sollen, dass ihnen die 
sofortige Reinigung des Kindes von diesem Verdachte ermög- 
licht wird. 
III. Nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses an die natür- 
lichen oder gesetzlichen Vertreter des beschuldigten Kindes wird 
der Vormundschaftsrichter zweckmässig zunächst das Alter des 
letzteren durch Einholung der Geburtsurkunde festzustellen und 
48) Vgl. MÄrcKER a. a. OÖ. Note 2, WıLurzky a. a. O. Note 1 zu $ 3. 
49) 8. 10 u. 11. 
50) Vgl. Jomow, Jahrb. f. Entsch. der App.-Ger. Bd. 8 S. 124 und 
WiıLurzky a. a.0. zu $ 3 Note 1. 
51) Siehe oben 8. 350 f.
	        
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