Object: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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geschichte des Gesetzes und die Charakteristik der neuen Gesellschafts- 
form. Erläutert. Berlin 1892. Otto Liebmann. VII, 1848. Geb. 
Preis Mk. 3.— 
HERGENHAHN besitzt als Commentator drei Vorzüge: praktischen Blick, 
umfassende Sachkenntniss, verständliche Schreibart. Das ist der Grund, dass 
sich seine beiden neueren Commentare zum Actiengesetz wie zum Gesetz 
betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gerade in den Kreisen der 
Praxis so viel Freunde erworben haben. 
HERGENHAHN’s Erläuterung zum Actiengesetz geht die Mitte zwischen 
den umfangreichen vielgebrauchten Commentaren von Rına oder PETERSEN 
und v. PECHMAnN und den mit kurzen zusammenfassenden Anmerkungen 
versehenen Textausgaben, wie sie jetzt in ziemlicher Anzahl auftauchen. In 
zutreffender Weise sind die Erläuterungen den Artikeln des Actiengesetzes 
beigegeben, während sich die im wirthschaftlichen Leben immer mehr in den 
Hintergrund tretende Commanditgesellschaft auf Actien mit Verweisungen 
auf diese begnügen muss. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und unterer 
Instanzen, die Meinung der ‘Doctrin list dabei in durchaus vollkommener 
Weise und möglichst systematischer }Darstellung zusammengestellt: Ein 
treffendes Beispiel hierfür liefern die Anmerkungen zu Art. 219, in welchen 
die streitige Frage der Verpflichtung von Gesellschaften zur Rübenlieferung 
bei Rübenzuckerfabriken einer klaren, gründlichen Besprechung unterzogen 
ist. Aber nicht nur in einer compilatorischen Thätigkeit hat Verfasser seine 
Aufgabe erblickt; auch der bedeutsamen wissenschaftlichen Streitfragen hat er 
sich mit Ernst angenommen und hält nicht mit einem selbständigen, von keiner 
„herrschenden Meinung“ angekränkelten Urtheile zurück. Verleihen schon diese 
wissenschaftlichen Erörterungen dem Werke einen gewichtigen selbständigen 
Werth, so wird dieser noch erhöht durch die 40 Seiten starke Einleitung, 
in welcher die Entstehung und Entwickelung des Actienrechts in Deutschland 
und im Auslande, die Veranlassung und Entstehungsgeschichte des vorliegen- 
den Gesetzes, die Methode und Ziele der angestrebten Reform, im Zusammen- 
hang mit einer vergleichenden umfangreichen Statistik, historisch, dogmatisch, 
und kritisch beleuchtet werden. Allerdings hätte die historische Entwicklung 
doch über REnmAUD hinausgeführt werden können. Besonderes öffentliches In- 
teresse hat die verdienstliche statistische Zusammenstellung, aus welcher die 
allmähliche, seit dem Jahre 1886 immer stärker ansteigende, Aufwärtsbe- 
wegung der Gründungsthätigkeit hervorgeht. Im Jahre 1889 ist der Höhe- 
punkt — 359 Gesellschaften mit einem Capital von 399,485,250 Mk. — er- 
reicht, von da ab beginnen sich die Zahlen, aus bekannten Ursachen, wieder 
zu mindern. Der Verfasser verkennt nicht, dass sowohl über die Art als das 
Maass einer Revision ohne tieferes Eindringen in die wirthschaftliche Gestal- 
tung des Actienverkehrs und eine anzustellende Enquöte endgültige Entschliess- 
ungen sich kaum treffen lassen, ist aber im Grossen und Ganzen der Ansicht, 
dass die Cautelar- und Strafvorschriften des neuen Gesetzes nicht ohne Er-
	        
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