Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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X. Zur Durchführung der Zwangserziehung hat das Vor- 
mundschaftsgericht gemäss $ 6 des Ges. seinen auf Unterbring- 
ung lautenden Beschluss durch Vermittelung des Landrathes 
bezw. des Gemeindevorstandes dem nach 8 7 des Ges. bezw. nach 
Art. I des Ergänzungsgesetzes vom 27. März 1881 zur Unter- 
bringung verpflichteten Communalverbande zu übersenden. Nach 
dem Justizministerialrescript vom 28. October 1878 (I. 3863) sollen 
dem Beschlusse ‚die Verhandlungen, auf Grund .deren die Be- 
schlussfassung erfolgt ist, alsbald beigefügt und auf diese Weise 
den gedachten Verbänden die in jenen Verhandlungen enthaltenen, 
für die Beurtheilung der Sachlage werthvollen Nachrichten über 
die Personalien, die Familien- und bisherigen Lebensverhält- 
nisse der unterzubringenden Kinder sogleich zugänglich gemacht 
werden.“ 
XI. Gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts findet 
nur das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Dieselbe steht 
allen gemäss $ 3 Abs. 2 und 4 zum Verfahren zuzuziehenden 
Personen und Behörden zu, den Eltern bezw. Grosseltern jedoch 
nur dann, wenn der Beschluss auf Unterbringung lautet ($ 4 
Abs. 1 des Ges.). Die Beschwerde ist formlos und an sich an 
eine Frist nicht gebunden. Sie hat jedoch nur dann Suspensiv- 
effect, wenn sie binnen einer Woche, von der Verkündung des 
Beschlusses an gerechnet, und zwar bei dem Vormundschafts- 
gericht eingereicht wird. Sonst genügt nach $ 11 Abs. 2 des 
Ges. und $ 10 Abs. 2 der Vorm.-Ord. die Einlegung bei dem Be- 
schwerdegericht, d. ı. bei dem dem Vormundschaftsgericht über- 
geordneten Landgericht. ($ 40 A.-G. z. Ger.-Verf.-Ges. vom 
24. April 1878). Ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist 
eingelegt und das Kind inzwischen zur Zwangserziehung unter- 
gebracht, so ist die Unterbringung rückgängig zu machen, sobald 
das Beschwerdegericht den Beschluss abändert oder auch nur die 
Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung in die 
erste Instanz zurückverweist. Für das Verfahren in der Be-
	        
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