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X. Zur Durchführung der Zwangserziehung hat das Vor-
mundschaftsgericht gemäss $ 6 des Ges. seinen auf Unterbring-
ung lautenden Beschluss durch Vermittelung des Landrathes
bezw. des Gemeindevorstandes dem nach 8 7 des Ges. bezw. nach
Art. I des Ergänzungsgesetzes vom 27. März 1881 zur Unter-
bringung verpflichteten Communalverbande zu übersenden. Nach
dem Justizministerialrescript vom 28. October 1878 (I. 3863) sollen
dem Beschlusse ‚die Verhandlungen, auf Grund .deren die Be-
schlussfassung erfolgt ist, alsbald beigefügt und auf diese Weise
den gedachten Verbänden die in jenen Verhandlungen enthaltenen,
für die Beurtheilung der Sachlage werthvollen Nachrichten über
die Personalien, die Familien- und bisherigen Lebensverhält-
nisse der unterzubringenden Kinder sogleich zugänglich gemacht
werden.“
XI. Gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts findet
nur das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Dieselbe steht
allen gemäss $ 3 Abs. 2 und 4 zum Verfahren zuzuziehenden
Personen und Behörden zu, den Eltern bezw. Grosseltern jedoch
nur dann, wenn der Beschluss auf Unterbringung lautet ($ 4
Abs. 1 des Ges.). Die Beschwerde ist formlos und an sich an
eine Frist nicht gebunden. Sie hat jedoch nur dann Suspensiv-
effect, wenn sie binnen einer Woche, von der Verkündung des
Beschlusses an gerechnet, und zwar bei dem Vormundschafts-
gericht eingereicht wird. Sonst genügt nach $ 11 Abs. 2 des
Ges. und $ 10 Abs. 2 der Vorm.-Ord. die Einlegung bei dem Be-
schwerdegericht, d. ı. bei dem dem Vormundschaftsgericht über-
geordneten Landgericht. ($ 40 A.-G. z. Ger.-Verf.-Ges. vom
24. April 1878). Ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist
eingelegt und das Kind inzwischen zur Zwangserziehung unter-
gebracht, so ist die Unterbringung rückgängig zu machen, sobald
das Beschwerdegericht den Beschluss abändert oder auch nur die
Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung in die
erste Instanz zurückverweist. Für das Verfahren in der Be-