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schwerdeinstanz sind die Vorschriften des 3 3 des Ges. nicht
massgebend. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet
weitere Beschwerde beim Kammergericht statt ($ 11 Abs. 2 des Ges.
und 88 40, 51 ft. A.-G. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 24. April 1878)®).
XII. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur
von den Eltern (bezw. wenn diese nicht leben, den Grosseltern),
sowie von dem Vormund und Pfleger verlangt werden, und zwar
dann, wenn ihre Anhörung nicht hat stattfinden können, „also
aus irgend welchen Gründen thatsächlich unmöglich war‘). Ist
sie aus einem anderen Grunde unterblieben, so kann dies nur
im Beschwerdewege gerügt werden. Eine Frist ist nicht vorge-
sehen ®3).
B. Erwägungen de lege ferenda.
Die Verschiedenheit «der Zwecke des Zwangserziehungs-
verfahrens und die Verschiedenheit der sich darın kreuzenden
Interessensphären wird auf die künftige Gestaltung desselben von
entscheidendem Einflusse sein müssen.
1. Das Kind soll im eigenen Interesse gebessert und vor
weiterer sittlicher Verwahrlosung geschützt werden. Zur An-
ordnung dieser Schutzmassregeln ist der Vormundschafts-
rıchter berufen.
2. Die Unterbringung zur Zwangserziehung ist aber in Be-
zug auf das Kind nicht blos ein Schutz-, sondern auch eın
Zwangsmittel und als solches zugleich ein Mittel zum Schutze
der Gesellschaft vor schädlichen Elementen, welches, wenn-
gleich ihm das Gesetz nicht den Charakter einer Strafe bei-
legt, doch vom Kinde, dessen Eltern und der Allgemeinheit als
ein Strafübel empfunden wird®). Besonders stark macht sich
61) Vgl. die eingehenden Erörterungen von Wırnurzky a. a. O. Note I
bis 4 zu 8 4 des Zw.-Erz.-Ges. und die Noten zu $ 10 Vorm.-Ord.
62) Wırutzky Note 1 zu $ 5 Zw.-Erz.-Ges.
63) WınurTzKky ebenda.
64) Siehe oben S. 317.