Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Studien aus dem deutschen Zollrecht. 
Von 
UonRAD THüMmMEL, Amtsgerichtsrath ın Görlitz. 
Für die Herkunft von Begriffen gibt diejenige der sie be- 
zeichnenden Worte immer einen bedeutsamen Anhalt. Der Be- 
griff des Zollrechtes, das heisst des Hoheitsrechtes des Staates, 
von allen durch den Handel über seine Grenzen transportirten 
Gütern eine bestimmte Abgabe zu erleben, aus keinem andern 
Grunde, als weil sie eben über seine Grenze gebracht werden, 
scheint uns heute so natürlich und selbstverständliich aus dem 
Staatsbegriffe selbst zu folgen, dass wir leicht geneigt sind, auch 
geschichtlich rückwärts schliessend das Zollrecht als in den ersten 
Anfängen des Staatslebens schon enthalten anzunehmen. 
Das ist nun aber wenigstens für die Staaten germanischen 
Ursprungs keineswegs der Fall. Der germanische Staat ist in 
seiner ersten Entwicklung nicht ein Territorialstaat, sondern ein 
Nationalstaat: nicht ein auf den Gedanken räumlicher Abgrenzung 
des Wohnsitzes, sondern auf den der Stammes-Zusammengehörig- 
keit gegründeter. Dies hängt augenscheinlich mit dem diesen 
Völkern so tief eingewurzelten uralten Wandertriebe zusammen, 
und unterscheidet deutlich die hier sich entwickelnde Staatenbild- 
ung von der des classischen Alterthums, in welchem sie sich 
bestimmt und deutlich an die Entwicklung grosser städtischer 
(iemeinwesen mit fest bestimmtem Wohnsitz einer dicht gedrängten
	        
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