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handels. Allerdings vermissen wir hier dafür die Beziehung auf
die Grenze; nehmen wir aber die beiden synonymen Worte Zoll und
Mauth zusammen, so haben wir in dieser doppelten Wortbezeich-
nung schon nach der blossen Wortbedeutung beinahe die ganze
rechtliche Definition zusammen: eine Handels-Abgabe, die an
der Grenze erhoben wird. Und die fremde Herkunft beider
Worte beweist, dass die Sache nicht, wie die freiwillige Unter-
stützung des Kriegsherrn im Kriegsfalle durch Heeressteuer,
auf germanischem Gedankenboden gewachsen, sondern aus der
fremden Cultur herübergenommen ist.
Die Folge davon war denn auch eine ganz missverständliche
Ausdehnung dieser Bezeichnung auf Sachen, denen von dem Be-
griffe bald das Eine, bald das Andere, bald aber auch Alles
fehlte. Der Zoll ist zunächst, was er mit den übrigen, heute
sogenannten indirecten Steuern gemeinsam hat, eine Abgabe, die
nicht auf Personen, sondern auf Sachen gelegt ist; und dann
ferner, was ihn von diesen übrigen indirecten Steuern wieder be-
grifflich trennt, eine solche, die nur an der Landesgrenze erhoben
wird. Von diesen beiden Erfordernissen absehend schwelgte das
Mittelalter nun in der Bezeichnung der verschiedenartigsten
und in ihrem Wesen noch so sehr abweichenden, aller möglichen
Abgaben und Steuern als „Zölle“. Nicht nur das Erforderniss
der Grenze, die sich ja überhaupt erst nach und nach annähernd
zu ihrer heutigen minutiösen Bestimmtheit herausbildete, wurde
gänzlich fallen gelassen, woraus sich die sog. Binnenzölle (nach
dem oben Gesagten ein Widerspruch im Worte selbst), Wasserzölle,
(Rhein-, Elbzölle), Brückenzölle, Wegezölle u. s. w. entwickelten,
sondern selbst den Begriff der sachlichen Abgabe vernachlässigte
man, wenn man z. B. von dem sogenannten Judenzoll sprach, d.h.
der Kopfsteuer, welche diese an das Reich zu entrichten hatten.
Dieser weitere und weiteste Gebrauch des Wortes Zoll, ın
welchem es fast gleichbedeutend mit Steuer, Abgabe überhaupt
erscheint, ist in der heutigen Gesetzessprache vollständig ver-