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stände und Fälle, bei denen er uns heutzutage nicht einmal als
begriffsgemäss erscheinen würde. So ist wohl anzunehmen, dass
der sog. „Abschoss‘“, die besondere Erbschaftssteuer von dem zu-
folge Erbganges in’s Ausland gehenden Vermögen, und das sog.
„Abzugsgeld“, die von dem Vermögen von Auswanderern zu er-
hebende „Nachsteuer“, auf dem Boden desselben Gedankens er-
wachsen sind, der die Grenzabgaben entstehen lies. Man hat
ihre auf altem Herkommen beruhende und in Reichsgesetzen
(Reichsabschied vom J. 1855 $ 24 und Reichsabschied vom J. 1594
88 82 und 84 vgl. Authentica Friedrichs II. Omnes peregrini
vom J. 1220) vielfach anerkannte Geltung auch unter den Ländern
des deutschen Reiches gegen einander aus dem sog. Ober-Eigen-
thum erklären wollen, welches der einzelne Staat als Schützer
des Privat-Eigenthums auch an allen Gegenständen desselben
habe®). Dieser juristisch wie philosophisch unklare und wider-
spruchsvolle (edanke, den wir nur deshalb geschichtlich gelten
lassen müssen, weil er thatsächlich eine Anzahl deutscher Rechts-
institute beherrscht und beeinflusst hat, läuft aber für die ein-
zelnen hier gegebenen Fälle doch auch auf das allgemeine Kenn-
zeichen hinaus, dass der Staat dieses sein „Ober-Eigenthum‘“ dann
in der Erhebung besonderer Abgaben zu Tage treten lässt und
ausnutzt, wenn Werthgegenstände seine Grenze überschreiten.
Nur ist hier der Natur der besonderen Vorgänge entsprechend
bloss an Ausführen, nicht an Einführen gedacht. Man wird aber
zugeben müssen, dass an sich sowohl Abschoss als Abzugsgeld
nach dem, was wir bis jetzt als staatsrechtlichen Inhalt des Zoll-
rechts gefunden haben, nämlich: „die auf einem Hoheitsrecht des
Staates beruhende Berechtigung desselben, durch bestimmte Ge-
setze bestimmte Abgaben von bestimmten Gattungen von körper-
lichen Sachen zu erheben‘, sehr wohl und ungezwungen unter
(diesen Begriff zu bringen sind, ja, gebracht werden müssen.
8) v. EICHHORN, Deutsches Privatrecht $ 77.