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erhalten haben sollte, aufzuheben, folgt ohne Weiteres aus dem
wichtigen Abänderungsgesetz vom 20. December 1873, welches das
gesammte bürgerliche Recht (an Stelle des ursprünglich in Nr. 13
des Art. 4 der R.-V. nur aufgeführten Obligationen-, Straf-, Handels-
und Wechsel-Rechts, wonach also das Erbrecht ausdrücklich aus-
geschlossen war!) als der Zuständigkeit des Reiches unterworfen
erklärte. Daraus folgt, dass wir jene beiden Rechtsinstitute wohl
als durchweg und für ımmer beseitigt ansehen können. Wenn
sie auch beide als „Steuern“ bezeichnet werden, so dürften wir
sie doch nach dem heutigen genaueren und bestimmten Gesetzes-
Sprachgebrauch unter die Zölle und zwar die Ausfuhrzölle eıin-
reihen; denn deren Kennzeichen liegt nicht etwa darin, dass sıe
an der Grenze erhoben werden (dies trifft nicht einmal thatsäch-
lich immer zu), sondern dass sie eben dafür und aus dem Grunde,
weil die Güter über die Grenze hinaus in’s Ausland gehen, er-
hoben werden.
Der innere Grund nun aber, welcher diese regelmässige Art
der Zollerhebung von jenen Formen der theilweisen Confiscirung
alles aus dem Lande gehenden Vermögens begrifflich trennt und
überhaupt dem oben erwähnten sachlichen Inhalt des Hoheits-
rechtes der Zollerhebung als ordentlicher Begriftsbestandtleil hın-
zugerechnet werden muss, ist ein wirthschaftlicher: er liegt einfach
darin, dass die betreffenden Güter dem Handel dienen müssen,
dass ihre Versendung zum Zwecke des Handels geschieht. Frei-
lich spricht das Zollgesetz selbst diesen Gedanken nicht nackt
und klar aus, und das hat seine guten, praktischen Gründe.
Denn wenn es (positiv) die Zollpflichtigkeit davon abhängig machte,
dass die Güter zu Handelszwecken aus- und eingehen, so würde
der Handel (dessen Gott ja nicht umsonst Merkur ist) Mittel und
Wege genug finden, um diese Beweisführung auch zu einer pro-
batio diabolica zu machen. Aber aus den generellen Ausnahme-
bestimmungen, welche das Zollgesetz trifft, lässt sich jenes Be-
griffserforderniss so gut entnehmen, dass wir höchstens hier sagen