Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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können: das Zollgesetz präsumirt von allen über die Grenze 
ein- und ausgehenden Gütern, dass sie dem Transport zu Zwecken 
des Handels dienen; lässt aber den Gegenbeweis zu, und die 
Folge seines (selingens ist, dass die Güter frei vom Zolle bleiben, 
selbst wenn sie ihm ihrer Gattung nach unterworfen wären. 
Ja, wir finden sogar hier eine merkwürdige Ausnahme’), 
welche geradezu, wenn auch in umgekehrter Richtung, d. h. in 
Bezug auf die Einfuhr, einen Gegensatz gegen den alten „Ab- 
schoss“ darzustellen scheint (wenn auch die Verfasser schwerlich 
daran gedacht haben): dass „gebrauchtes Erbschaftsgut“ frei ein- 
gehen soll (selbst wenn die Gegenstände an sich den Zolle unter- 
liegen) !9). 
Wir sehen deutlich in allen diesen neueren Bestimmungen 
den Sieg des Grundgedankens der Freiheit der Person an sich 
und ihrer Rechtssphäre (insbesondere auch soweit sie sich in 
ihrem Privateigenthum kundgibt) in Bezug auf alle den Verkehr 
thatsächlich einengenden Bestimmungen, welche der Staat ın 
Ausübung seines Hoheitsrechtes auf wirtlischaftlichem Gebiete 
und zu wirthschaftlichen Zwecken für nothwendig hält. Die Zölle 
sollen also nicht den Verkehr an sich treffen, sondern nur den 
Handelsverkehr und zwar den Handelsverkehr über die Grenze, 
das heisst von einem Staats-Ganzen zum andern. Eben so wichtig, 
wie diese letztere Begriffsbestimmung durch die Abtrennung alles 
dessen, was in früheren Jahrhunderten als „Binnenzölle“ bezeich- 
net wurde, für die formelle Seite und Entwickelung des Zoll- 
wesens an sich geworden ist, hat die Erkenntniss, dass nur der 
Handel durch die Zölle getroffen werden soll, «dazu beigetragen, 
die innere materielle Seite und Begründung des Zollwesens zu 
entwickeln und zu vertiefen. Indem die Praxis der Zollerhebung 
erkennen lehrte, dass der Handel allein die dauernde und nie 
  
9) Nr. 4 in $ 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. 
10) 8 5 Nr. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (G.-8. 8. 209). 
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