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können: das Zollgesetz präsumirt von allen über die Grenze
ein- und ausgehenden Gütern, dass sie dem Transport zu Zwecken
des Handels dienen; lässt aber den Gegenbeweis zu, und die
Folge seines (selingens ist, dass die Güter frei vom Zolle bleiben,
selbst wenn sie ihm ihrer Gattung nach unterworfen wären.
Ja, wir finden sogar hier eine merkwürdige Ausnahme’),
welche geradezu, wenn auch in umgekehrter Richtung, d. h. in
Bezug auf die Einfuhr, einen Gegensatz gegen den alten „Ab-
schoss“ darzustellen scheint (wenn auch die Verfasser schwerlich
daran gedacht haben): dass „gebrauchtes Erbschaftsgut“ frei ein-
gehen soll (selbst wenn die Gegenstände an sich den Zolle unter-
liegen) !9).
Wir sehen deutlich in allen diesen neueren Bestimmungen
den Sieg des Grundgedankens der Freiheit der Person an sich
und ihrer Rechtssphäre (insbesondere auch soweit sie sich in
ihrem Privateigenthum kundgibt) in Bezug auf alle den Verkehr
thatsächlich einengenden Bestimmungen, welche der Staat ın
Ausübung seines Hoheitsrechtes auf wirtlischaftlichem Gebiete
und zu wirthschaftlichen Zwecken für nothwendig hält. Die Zölle
sollen also nicht den Verkehr an sich treffen, sondern nur den
Handelsverkehr und zwar den Handelsverkehr über die Grenze,
das heisst von einem Staats-Ganzen zum andern. Eben so wichtig,
wie diese letztere Begriffsbestimmung durch die Abtrennung alles
dessen, was in früheren Jahrhunderten als „Binnenzölle“ bezeich-
net wurde, für die formelle Seite und Entwickelung des Zoll-
wesens an sich geworden ist, hat die Erkenntniss, dass nur der
Handel durch die Zölle getroffen werden soll, «dazu beigetragen,
die innere materielle Seite und Begründung des Zollwesens zu
entwickeln und zu vertiefen. Indem die Praxis der Zollerhebung
erkennen lehrte, dass der Handel allein die dauernde und nie
9) Nr. 4 in $ 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
10) 8 5 Nr. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (G.-8. 8. 209).
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