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Aber auch für den noch so sehr gesteigerten, vermehrten
und erleichterten Güter-Umlauf gibt es eine Grenze, bei welcher
die Waare die Kosten des Transports nicht mehr trägt. Wenn
sie trotzdem noch weiter concurrenzfähig mit der in grösserer
Nähe des Bedarfsortes erzeugten geliefert wird, so geschieht dies
eben aus Gründen einer rücksichtslosen Concurrenz, die sich
später einmal dafür zu entschädigen hofft. Das ist ein Punkt,
welcher gegen die absolute und unbedingte Nützlichkeit einer
schrankenlosen Freiheit des internationalen Handelsverkehrs
spricht. Der andere, welcher die Möglichkeit schwerer Schädig-
ung und Gefahren für einzelne Länder in sich enthält, ist der
Umstand, dass eine solche gänzliche Trennung der Production
nach räumlich abgegrenzten Wirthschaftsgebieten von den Be-
darfsorten die Versuche zu wenigstens zeitweiliger Ausschliessung
der für den Consumenten unentbehrlichen Concurrenz und damit
deren Vernichtung erleichtert und die Versuchung zur Bildung
der sogenannten „Ringe“ vermehrt. Die Bedeutung dieser beiden
Punkte ist gross genug, um durch sie den Wunsch, es möchte
die ganze Culturwelt sich in gesonderte specielle Arbeitsfelder
eintheilen, welche ihre Erzeugnisse frei von jeder staatlichen
Schranke unter sich auszutauschen hätte, als einen wahren Da-
mokles-Wunsch erscheinen zu lassen. Die Furcht vor den mit
einem solchen Zustande verknüpften Gefahren würde uns nie zum
rechten Genuss der daraus vielleicht entspringenden Früchte
kommen lassen.
Dem gegenüber erscheint eine Abgrenzung möglichst grosser
und von der Natur möglichst vielseitig ausgestatteter Wirth-
schaftsgebiete gegen andere gleich- oder verschiedenartige mit
mässiger Handhabung des Zollrechts als auch vom volkswirth-
schaftlichen Standpunkte wohl zu rechtfertigen. Es ist nur zu
fordern, dass keine Verquickung in den Begriffen Schutzzölle und
Finanzzölle bezüglich der Personen der Berechtigten eintrete und
seiibt werde. Der Zoll kann und soll Schutzzoll sein für Ent-