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Organisation aus diesem Vereins-Zollwesen ein neues Band, wel-
ches das junge Reich zugleich zusammenhalten und kräftigen
sollte. Es war von Vornherein von der grössten Bedeutung für
den Charakter des neuen Staatswesens, mochte man es nun unter
die überkommenen Begriffe von Bundesstaat oder Staatenbund
einreihen wollen, insbesondere aber für die Betonung des wieder
mächtig erstarkten Einheitsgedankens, dass das Reich auch finan-
ziell möglichst „auf eigene Füsse gestellt“ werde, nicht blos auf
die Umlagen, Matricularbeiträge der einzelnen Staaten angewie-
sen sei. Da man diesen zumal mit Rücksicht auf diese letztere
nicht zu entbehrende Beisteuer zu den Reichsausgaben nicht wohl
einen Verzicht auf ihre eigenen directen Steuern zumuthen konnte,
so blieben nur die leichter zu theilenden indirecten Steuern und
die Grenzzölle (ausser den Einnahmen der Post- und Telegraphen-
Verwaltung) als bequem zugänglich zu machende Hülfsquellen des
Reiches übrig. Denn eine directe Reichssteuer neben den bis-
herigen directen Steuern der Einzelstaaten wäre nicht nur das sicher-
ste Mittel gewesen, die neue Einheit von Vornherein aufs Aeusserste
unpopulär zu machen, sondern eine solche einzuführen erschien auclı,
da die meisten der Einzelstaaten schon, wenn man die einzelnen
Arten der directen Steuern (Einkommen-, Grund-, Gewerbe- u. a.
Steuern) mit denen der Gemeinden zusammenrechnet, schon einen
Satz von 5 bis 8 und mehr vom Hundert erhoben, vollkommen un-
thunlich, wenn man nicht der alttestamentlichen Einrichtung des
Zehnten bedenklich nahe kommen oder sie gar überschreiten wollte.
Der Artikel 38 der Reichsverfassung überwies also den Frtrag der
Zölle und der Verbrauchssteuern von Salz, Tabak, Branntwein,
Bier und Zucker der Reichskasse (nach Abzug bei den Zöllen
der Rückvergütungen und Prämien, sowie der Erhebungskosten
einschliesslich der Bewachung der Grenzen, welche zunächst von
den Einzelstaaten aufgewendet werden '°). Wenn man die Zahlen
15) Beiläufig bemerkt enthält über diesen Punkt die neue Brausteuer-
Vorlage auch wieder eine Abänderung der Reichsverfassung zu Art. 38 bei d.