Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Organisation aus diesem Vereins-Zollwesen ein neues Band, wel- 
ches das junge Reich zugleich zusammenhalten und kräftigen 
sollte. Es war von Vornherein von der grössten Bedeutung für 
den Charakter des neuen Staatswesens, mochte man es nun unter 
die überkommenen Begriffe von Bundesstaat oder Staatenbund 
einreihen wollen, insbesondere aber für die Betonung des wieder 
mächtig erstarkten Einheitsgedankens, dass das Reich auch finan- 
ziell möglichst „auf eigene Füsse gestellt“ werde, nicht blos auf 
die Umlagen, Matricularbeiträge der einzelnen Staaten angewie- 
sen sei. Da man diesen zumal mit Rücksicht auf diese letztere 
nicht zu entbehrende Beisteuer zu den Reichsausgaben nicht wohl 
einen Verzicht auf ihre eigenen directen Steuern zumuthen konnte, 
so blieben nur die leichter zu theilenden indirecten Steuern und 
die Grenzzölle (ausser den Einnahmen der Post- und Telegraphen- 
Verwaltung) als bequem zugänglich zu machende Hülfsquellen des 
Reiches übrig. Denn eine directe Reichssteuer neben den bis- 
herigen directen Steuern der Einzelstaaten wäre nicht nur das sicher- 
ste Mittel gewesen, die neue Einheit von Vornherein aufs Aeusserste 
unpopulär zu machen, sondern eine solche einzuführen erschien auclı, 
da die meisten der Einzelstaaten schon, wenn man die einzelnen 
Arten der directen Steuern (Einkommen-, Grund-, Gewerbe- u. a. 
Steuern) mit denen der Gemeinden zusammenrechnet, schon einen 
Satz von 5 bis 8 und mehr vom Hundert erhoben, vollkommen un- 
thunlich, wenn man nicht der alttestamentlichen Einrichtung des 
Zehnten bedenklich nahe kommen oder sie gar überschreiten wollte. 
Der Artikel 38 der Reichsverfassung überwies also den Frtrag der 
Zölle und der Verbrauchssteuern von Salz, Tabak, Branntwein, 
Bier und Zucker der Reichskasse (nach Abzug bei den Zöllen 
der Rückvergütungen und Prämien, sowie der Erhebungskosten 
einschliesslich der Bewachung der Grenzen, welche zunächst von 
den Einzelstaaten aufgewendet werden '°). Wenn man die Zahlen 
  
  
15) Beiläufig bemerkt enthält über diesen Punkt die neue Brausteuer- 
Vorlage auch wieder eine Abänderung der Reichsverfassung zu Art. 38 bei d.
	        
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