Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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gestiegen) — dem kleinsten unter allen der Einzelpositionen — 
bei welcher die Zugehörigkeit zu der einen oder andern dieser 
Gruppen zweifelhaft erscheinen könnte. Das sind die sogenann- 
ten Uebergangsabgaben: Sie werden erhoben von dem 
Biere und Branntwein, welche über eine bestimmte Linie hinaus 
von Norddeutschland nach Süddeutschland gehen und umgekehrt. 
Es braucht nicht erst gesagt zu werden, dass der Natur der 
Sache nach beim Biere praktisch wohl nur die letzterwähnte 
Uebergangsart von Bedeutung sein wird, und die ersterwähnte 
sich fast nur als ein platonisches Zugeständniss an den Grund- 
satz des gleichen Rechtes für alle — in diesem Falle Biere — 
darstellt. Denn gegenüber den Mengen von Bier, welches Nord- 
deutschland von Süddeutschland bezieht, wird die den umgekehr- 
ten Weg gehende Menge wohl schwerlich ins Gewicht fallen. 
Die Linie, an welcher diese sog. Uebergangsabgabe erhoben 
wird, umschliesst nun in Bezug auf das Bier die Länder der so- 
genannten Brausteuergemeinschaft. Sie bildet eine wahre Zoll- 
Linie und gewährt uns also das höchst auffallende Bild einer 
mitten durch das deutsche Reich gehenden Zoll-Grenze. 
Man könnte es vielleicht als eine Ironie in der Geschichte 
der deutschen Einheitsbewegung ansehen, dass gerade auf dem 
(sebiete, auf welchem sie bald nach der Begründung des blossen 
Bundesstaates (des deutschen Bundes) ihren Ausgangspunkt wie- 
der gefunden hatte, auf dem Grebiete der Zoll-Einigung "?), sich 
noch über die vollendete Wiederanschliessung zu einem Reiche 
hinaus eine solche Anomalie einer Zollgrenze erhalten hat; abge- 
sehen davon, dass sie auch wieder gerade einen Stoff betrifft, 
der sich schon von den ältesten Zeiten her bei den germanischen 
Völkern als erprobtes Einigungs- und Bindemittel bei und zu 
allen möglichen Vereinigungen erwiesen hatte — das Bier. 
Diese Uebergangsabgabe werden wir, trotzdem sie von den) 
sonst streng durchgeführten Sprachgebrauche der Reichsverfass- 
  
  
17) Vgl. v. KIRCHENHEIM, Staatsrecht S. 71.
	        
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